Ist die Sechsmillionenzahl sakrosankt?
Gemäss NZZ vom 22.9.1998 wurde Dr. Max Wahl am 21. September 1998 vom Einzelrichter des Bezirks Winterthur zu 45 Tagen Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Bürger, die sich noch anderweitig als aus den Monopolmedien informieren und das kritische Denken noch nicht verlernt haben, wurden durch dieses Gerichtsurteil in höchstes Erstaunen versetzt. Gemäss NZZ vom 22.9.1998 wurde der ehemalige Herausgeber der Zeitschrift Eidgenoss verurteilt wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). Wahl hatte in seiner Schrift Notizen die Zahl von sechs Millionen ausgerotteter Juden als Lüge bezeichnet. Damit habe er den Holocaust zumindest gröblich verharmlost, meinte der Richter.
Freigesprochen wurde Wahl bezüglich der Bücherliste von angeblich eindeutig rassendiskriminierendem Inhalt die er in den Notizen veröffentlich hatte. Ob der Richter oder der NZZ-Schreiberling alle diese Bücher gelesen hat, um solches behaupten zu können, geht aus der NZZ nicht hervor. Weil Wahl nur die Titel genannt habe, könne ihm die Verantwortlichkeit für deren Inhalt nicht überwälzt werden.
Der heute 75jährige Wahl hatte nach Inkrafttreten des Antirassismusgesetzes 1995 das Erscheinen des Eidgenoss freiwillig eingestellt. Seine lesenswerten Gedanken, insbesondere zur Erpressung der Schweiz, versandte er unter der Bezeichnung Notizen an 500 Adressaten, vor allem persönlich Bekannte. Damit sei der Tatbestand der Öffentlichkeit erfüllt gewesen, meinte der Richter.
Der bedingte Strafvollzug sei wegen seiner Uneinsichtigkeit, die in seiner Verteidigungsrede zum Ausdruck gekommen sei, nicht möglich gewesen, schreibt die NZZ (man achte auf den besserwisserischen, gehässigen Ton):
Mit zusammengeklaubten, aus dem Kontext gerissenen Versatzstücken aus verschiedenen Quellen versuchte er zu suggerieren, lediglich eine millionenfach bekannte Aussage verbreitet zu haben.
Um was für Versatzstücke und was für eine Aussage es sich handelte, verschweigt die NZZ. Dies gehört zu der in solchen Fällen üblichen, voreingenommenen Scheinberichterstattung. Wir werden noch detailliert darüber berichten, welche Versatzstücke aus welchen Quellen Max Wahl verwendet hat, schliesslich sind wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Verhandlungen straflos.
Hier einstweilen folgendes: In tatsächlicher Hinsicht muss festgestellt werden, dass die insbesondere von jüdischer Seite (z.B. Botschafter Yitzhak Meyer) immer wieder stereotyp verwendete Sechsmillionenzahl unter dem Einfluss der revisionistischen Forschung auch von orthodoxen Autoren massiv relativiert worden ist. hat verschiedentlich darauf hingewiesen. Es kann somit gesagt werden, dass die Sechsmillionenzahl nur noch symbolische Bedeutung hat.
In rechtlicher Hinsicht ist wesentlich, dass die offenbar so wichtige Sechsmillionenzahl im Antirassismusgesetz (Art. 261bis StGB) nicht erwähnt wird, womit die Verurteilung Wahls gegen den Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz gemäss Art. 1 StGB verstösst. Dass dieser Artikel an erster Stelle des Strafgesetzbuches steht, weist auf die überragende Bedeutung hin, die ihm zukommt. Eine Bestrafung wegen Leugnens der Sechsmillionenzahl ist somit verfassungswidrig. Mit dem zumindest gröblich verharmlost hat der Richter den Willkür-Blanko-Check des Gesetzes benützt. Es geht aus dem Bericht der NZZ nicht hervor, ob Wahl wegen Leugnens der Sechsmillionenzahl an sich oder wegen der Art und Weise, wie er die Sechsmillionenzahl kritisiert hatte, bestraft wurde. Wenn ersteres zutrifft, so müssen die Gerichte wirklich aufpassen, ob sie sich derart unvorsichtig aufs dünne Eis begeben wollen. Wenn letzteres zuträfe, so muss jeder, der in Äusserungen über den sog. Holocaust, der im Gesetz nirgends umschrieben wird, zu wenig Respekt zeigt, mit einer Bestrafung wegen Verharmlosens rechnen, wie z.B. Le Pen, der den Holocaust als Fussnote der Geschichte bezeichnet hatte. Leider zeigt sich, dass mit dem Ausdruck gröblich verharmlosen praktisch jede missliebige Äusserung kriminalisiert werden kann, was vor dem Bestimmtheitsgebot nicht standhält.
Dr. jur. Max Wahl bezeichnete das Verfahren gegen ihn als Gesinnungsprozess nach stalinistischem Muster und die Einführung des Art. 261bis StGB als Verstoss gegen das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsprinzip, weil faktisch nur eine Minderheit einen besonderen Schutz erfährt. Mit jedem Rassendiskriminierungsverfahren werde die Bundesverfassung kalt ausser Kraft gesetzt.