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Gegrndet 1995 | Presseclub Schweiz, Postfach, | Nr. 2 10. Mrz 1999 |
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Die Unterwerfungs-Artikel
Mit Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns unterwerfen sich Volk und Stände dem Völkerrecht. Abs. 4 bestimmt: Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Mit Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung werden die heute bestehenden Volksrechte vlkerrechtskompatibel einem fremden Recht unterworfen: Abs. 3 bestimmt: Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. (Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen sind kaum noch möglich, sobald die ersten für ungültig erklärt wurden. Die Missstimmung bei den Schweizer Demokraten nach Ablehnung ihrer Asylinitiative hält immer noch an.)
Mit Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge wird das Parlament völkerrechtskompatibel fremdem Recht unterworfen: Abs. 1 und 2 bestimmen: Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Welche Verträge will der Bundesrat abschliessen, welche das Parlament aus völkerrechtlichen Verträgen nicht mehr genehmigen darf?
Mit Art. 191 Massgebendes Recht werden das Bundesgericht und andere Behörden vlkerrechtskompatibel unterworfen: Dieser Artikel bestimmt: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. (Volk, Stände und Parlament müssen nur ein einziges Mal zu einem verklausulierten Vertrag mit völkerrechtlicher Wirkung Ja sagen, und schon sind sie auf immer entmündigt. Es gibt kein Zurück! Die Obrigkeit wird uns sagen: Ihr habt das neue Gesetz gelesen und Ja gesagt. So werden die Österreicher seit ihrem Ja zur EU belehrt.
Mit Art. 193 Totalrevision und Art. 194 Teilrevision wird dafür gesorgt, dass es mit den noch verbliebenen Volksrechten kein demokratisches Zurück mehr gibt. Abs. 4 resp. 2 dieser Artikel bestimmen: Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden. Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
Wie ernst und alarmierend die kommende Volksabstimmung vom 19. April 1999 ist, zeigt auch die Absicht, unsere Verteidigungskraft durch die Entwaffnung der Schweizer Wehrmänner zu zerstören! Art. 18, Abs. 3 der heutigen Bundesverfassung lautet: Die Waffe bleibt in den Händen des Wehrmannes. In der neuen Bundesverfassung ist dieser Grundpfeiler unserer dezentralen Verteidigungskraft unserer Milizarmee und Voraussetzung der schnellen Mobilmachung ersatzlos gestrichen. (Welche Waffen verbleiben in der Schweiz beim Volk, wenn diejenigen der Schweizer Wehrmänner eingezogen sind? Die illegalen bei den Kriminellen! Der bisherige Artikel 13 Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten, wird ersetzt mit: Die Schweiz hat eine Armee grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Ogi, Vorsteher des VBS, spricht schon von der Berufstruppe als das andere Mögliche und Zulässige!
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