Sanierung der Justiz
Mit der personellen Besetzung der Richterbank ist, wie eine regelmssige Beobachtung der Rechtsprechung klar zeigt, vielfach auch der Fall entschieden.
Neue Zürcher Zeitung, 23.8.1999
Ein Zustand, der die Rechtsprechung für den Rechtssuchenden durch willkürliche Zuteilung seines Richters schwächt, ist nicht einmal einer Bananenrepublik zumutbar. Für die Schweiz ist er eine Gefahr für die Zukunft unseres Rechtsstaates, der seit dem Inkraftsetzen des Maulkorbgesetzes massiv bedroht ist. Die Annahme der bundesrätlichen Justizreform bedeutet eine Schwächung für den Rechtssuchenden.
Die Stellung des Angeklagten ohne Verteidiger muss durch die notwendige Belehrung über seine Rechte verbessert werden. Die Gerichte haben ihm Beschwerdemöglichkeiten und Fristen unaufgefordert bekanntzugeben. Er muss sich darauf verlassen dürfen, dass von Amtsstellen unterzeichnete Urkunden für die Gerichte rechtsverbindlich sind.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung muss wieder absolute Geltung erlangen, nicht nur für die klassische Einteilung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, sondern auch für die Trennung von Politik und Recht. Die Justiz muss wieder dem Recht dienen und nur dem Recht!
Wir brauchen ein Gesetz gegen den Missbrauch der Justiz durch die Politik. Der Vorrang des Rechtes muss wieder gesichert werden. Dem Sachbeweis muss wieder vor dem Urkundenbeweis und diesem vor dem Zeugenbeweis Priorität zukommen. Die Justiz, die die Grundlage des Rechtsstaates ist, darf künftig wieder nur der Gerechtigkeit dienen.
Die Manipulationsmöglichkeit bei der Besetzung der Richterbank muss beendet werden. Parteibuch, berufliche, kulturelle und familiäre Herkunft, Weltanschauung, Neigung und Temperament der Richter sowie seine persönliche Einstellung zu einer Sache, dürfen auf das Urteil keine Wirkung entfalten. Die personelle Besetzung einer Richterbank ist nach abstrakten Merkmalen zum voraus zu bestimmen (Strichliste, Auslosung). Höchstrichterliche Urteile durch das Bundesgericht sind wieder in öffentlicher Sitzung durch eine Fünferkammer zu beraten. Gewisse Nachteile, die sich dabei ergeben, haben zugunsten des Rechtsstaates und der Gerechtigkeit in den Hintergrund zu treten.