Abstimmung UNO-Beitritt
Misstrauen gegen die Behrden
Die Abstimmung ber den UNO-Beitritt der Schweiz ist knapp ausgegangen, sowohl bezglich der Anzahl Stnde wie auch der Ja-Stimmen einiger Kantone. Im Kanton Luzern waren es 4563 Stimmen, die den Ausschlag fr das Ja gaben. Im Vergleich zum riesigen Propaganda-Aufwand des Bundesrates und der Wirtschaftsgruppe conomie Suisse, von zusammen 13 Mio. Franken, haben die UNO-Gegner mit vergleichsweise sehr bescheidenem finanziellen Aufwand einen respektablen Achtungserfolg erzielt.
Aufgrund von Besonderheiten whrend der Abstimmungskampagne sah sich SVP-Grossrat Josef Huber (Obernau LU) auf Wunsch von Brgerinnen und Brgern veranlasst, das Abstimmungsergebnis anzufechten. Die Auszhlung der Stimmen sei durch einen unabhngigen Prfungsausschuss zu wiederholen. Dies nahm die Neue Luzerner Zeitung (NLZ), zum Anlass, ber Grossrat Huber herzufallen, dem sie kurzerhand Mutwilligkeit und ein Staatsverstndnis, das auf Misstrauen gegenber den Behrden aufbaue unterstellte. Das Presse-Echo erstaunt nicht. Was kann man von der sogenannten freien Presse, die unisono den UNO-Beitritt propagiert hat (Ausnahmen besttigen die Regel) anderes erwarten? Nicht nur Beitrge und Leserbriefe der Gegner wurden unterdrckt; eine Zeitung scheute sich nicht, einen befrwortenden Leserbrief von einer bekannten Persnlichkeit abzudrucken, die gar nicht im Gebiet der Zeitung wohnt und in diesem auch nicht politisch aktiv ist, noch den Leserbrief zugestellt hatte! (Die Beschwerde an den Anzeiger fr die Stadt Luzern liegt uns vor). Auch ein Inserat Ja zum UNO-Beitritt mit dem Namen des Schweizerischen Unteroffiziersverbandes (SUOV) wurde publiziert, von dem der SUOV nichts wusste, noch eine Ja-Parole gefasst hat, wie das Inserat suggerierte (NLZ 25.2.02). Ein Stefan Ragaz schrieb am 20. Mrz in der NLZ, die Stimmen von 21 Urnenkreisen seien nachgezhlt worden. Nirgendwo wurde nachgezhlt, nur die Protokollunterschriften wurden geprft. So werden Leser getuscht.
Herr Huber wollte eine berprfung, ob die Stimmen von Auslandschweizern tatschlich im Kanton Luzern stimmberechtigt sind, oder in einem andern Kanton. Darauf hiess es lapidar: Huber habe keine konkreten Anhaltspunkte fr eine fehlerhafte Auszhlung genannt. Nach gngiger Rechtslehre und Vorschrift des Stimmregisters kann der Regierungsrat eine Nachzhlung dann anordnen, wenn die Abstimmung zu begrndetem Zweifel Anlass gibt. Das negativ belastete Umfeld bei der Meinungsbildung und das knappe Ergebnis geben tatschlich zu begrndetem Zweifel Anlass. Durch die obersten Bundesbehrden gedeckt, wurde bei ffentlichen Veranstaltungen nicht nur Informationsmaterial gegen einen UNO-Beitritt beschlagnahmt, sondern die Beitrittsgegner sogar am Verteilen von Prospekten gehindert (Quelle: Neues Blacher Tagblatt und Schweizerzeit). Dies verletzt Artikel 16 Bundesverfassung (Die Freiheit, seine Meinung ungehindert verbreiten zu knnen). Zu mehreren fingierten Milzbrandanschlgen gegen Bros von Beitrittsgegnern wollte der Pressedienst von Bundesprsident Kaspar Villiger keine ffentliche Erklrung zu diesen kriminellen Exzessen abgeben, damit eine ungehinderte Meinungsbildung htte gewhrleistet werden knnen (Zeit-Fragen 25.2.02). Damit wird der verfassungsmssige Anspruch der Brger auf ein Abstimmungsergebnis, das ihren Willen unverflscht zum Ausdruck bringt, klar verletzt. Wie der Regierungsrat des Kantons Luzern angesichts solcher Zustnde von einem Staatsverstndnis sprechen kann, welches grundstzlich Vertrauen in die Behrden hat, ist nicht nachvollziehbar. Regierungsrtin Margrit Fischer (CVP) muss gefragt werden, was sie fr die freie politische Willensbildung getan hat? Ihr Einwand, wonach gemss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (NLZ 20.3.02) ein knappes Abstimmungsergebnis allein keine Nachprfung rechtfertige, berzeugt nicht. Es ist nicht allein das knappe Ergebnis, sondern die Umstnde die zu diesem gefhrt haben. Es existiert auch ein Bundesgerichtsentscheid, der den Behrden Abstimmungspropaganda verbietet. Mit der bundesrtlichen Propagandawalze wird jedoch die freie Meinungsbildung des Souverns unterdrckt und eine ehrliche und pluralistische Diskussion der Brger verunmglicht. Dies verstsst sowohl gegen die Bundesverfassung (Art. 34 Abs. 2 BV) wie auch gegen die Europische Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK). Wie rechtfertigt Frau Fischer die Auslegung der Gesetze, je nach dem, wie es ihr gerade passt?
Herr Huber hat in seiner Beschwerde auf die frhere Abstimmungsbeschwerde von 1999 eines anderen Brgers hingewiesen. Die damals gergte Schwachstelle sei noch nicht beseitigt worden. Die amtlichen Stimmcouverts seien nicht numeriert oder sonstwie gekennzeichnet, ein Austauschen von Stimmzetteln sei nachtrglich nicht mehr kontrollierbar, zumal diese Couverts auf Vorrat an Lager gehalten werden. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ist diesem Beschwerdeteil ausgewichen!
Das Anwenden von psychologischem Druck, auch Drohungen oder Vorteilsgewhrung, ebnen (unter dem Siegel der Verschwiegenheit) den Weg zu Manipulationen jeder Art. Es kann dem Beschwerdefhrer nicht zugemutet werden, konkrete Angaben zu machen. Herr Huber hat eine Sammlung schweizerischer Pressemeldungen ber Manipulationen und Wahlflschung zusammengestellt, die zeigen, dass mehrere Auszhlungen wiederholt und Ergebnisse berichtigt werden mussten. Die Entscheidung fr das Nachzhlen liegt in der Kompetenz der Regierung des Kantons Luzern. Sie hat das Nachzhlen verweigert. Damit hat sich der Verdacht auf Unregelmssigkeiten erhrtet. Das Misstrauen gegen die Behrden ist jetzt grsser als zuvor. Bundesrat und Parlament haben dieses Misstrauen durch ihr Verhalten verursacht und selbst zu verantworten.