Abstimmung vom 9. Februar 2003

Nein zur nderung der Volksrechte

Am 9. Februar kommt die Verfassungsnderung allgemeine Volksinitiative zur Abstimmung. Schon die nachgefhrte Bundesverfassung (BV) gehrte zu den sogenannten Reformen der Volksrechte, die mit blumigen Worten darauf abzielen, die direkte Demokratie abzuschaffen.

Wir erinnern uns, wie das Volk von seiner eigenen Regierung schamlos betrogen wurde, als ihm die Totalrevision als Nachfhrung der BV zur Abstimmung vorgelegt wurde. Wesentliche Teile der vormaligen Volksrechte wurden gestrichen, der Regierung neue Rechte gegeben und das Volk insgesamt geschwcht.

Von dieser Regierung knnen wir keine Verbesserung der Volksrechte erwarten. Die allgemeine Volksinitiative htte schon mit der Nachfhrung der BV kommen sollen, wurde aber, weil man das Scheitern der Annahme durch Volk und Stnde befrchtete, vorerst weggelassen. In seiner damaligen Beratung zur neuen BV wurde vom Gesetzesreferendum eine bermssige Bremswirkung befrchtet, die zeitgerechte gesetzgeberische Entscheide erschwert oder  sogar verunmglicht. Zum Teil wird aus dieser berlegung heraus sogar der bergang zu einer rein reprsentativen Demokratie befrwortet  [Und es] besteht eine gewisse Tendenz  eine grundstzliche berprfung oder zumindest gewisse Einschrnkungen der Volksrechte zu befrworten. (Botschaft des Bundesrates vom 20.11.1996, zur Reform der Bundesverfassung, S. 437). Der Regierung scheint also eine EU-taugliche reprsentative Demokratie und die Einschrnkung der Volksrechte als Zielvorstellung vorzuschweben.

Was will die zur Abstimmung kommende nderung? Die Volksinitiative zur Teilrevision kann zuknftig nur als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden, und nicht mehr auch in Form der allgemeinen Anregung. Die Sammelfrist von 18 Monaten fr 100000 Unterschriften kommt in die Verfassung. Die neue, allgemeine Volksinitiative (18 Monate mit 100000 Unterschriften) gilt ebenfalls fr Gesetzesbestimmungen. Die Bundesversammlung entscheidet ber Annahme oder Ablehnung. Lehnt sie das Begehren ab, muss es dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Wichtigstes Merkmal der nderung ist, dass die Bundesversammlung darber entscheidet, ob ein Initiativbegehren auf Verfassungsebene oder Gesetzesebene umgesetzt wird. Damit fllt sie auch den Entscheid ber ein obligatorisches Referendum (das Volks- und Stndemehr verlangt) oder ein fakultatives Referendum (das nur ein Volksmehr verlangt).

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Gesamthaft handelt es sich um ein unbersichtliches und unbefriedigendes Flickwerk.

     
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Die formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung ist der EU- und Nato-anschlusswilligen Regierung ein Dorn im Auge, weil sie die Gleichschaltung unserer gesamten Rechtsordnung mit der Brsseler Gesetzgebung erschwert. Ist einmal die allgemeine Volksinitiative unter Dach, werden sich Wege finden lassen, die formulierte Volksinitiative zu schwchen oder aufzuheben. Das gilt es zu verhindern.

     
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Die Regierung sucht offensichtlich nach einem Weg, um die direkte Volksdemokratie abzuschaffen. Beweis: Botschaft des Bundesrates vom 20.11.1996 (siehe oben).

     
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Das Beschwerderecht am Bundesgericht tnt zwar gut, doch darauf ist kein Verlass.

     
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Mittels der Zckerchen: Verankern in der Verfassung von Sammelfrist, Anzahl Unterschriften und Gesetzesinitiative, wird versucht, die Stimmbrger fr die Annahme zu gewinnen.

     
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Die lngst flligen Mitwirkungsmglichkeiten bei Staatsvertrgen  nachdem die Schweiz wegen internationalistischem Aktivismus der Regierung bereits

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dem IWF und WTO beigetreten ist,

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dem Internationalen bereinkommen gegen jegliche Form der Rassendis-kriminierung beigetreten ist,

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der Ratifizierung der Bilateralen Vertrge und dem Transitabkommen mit der Europischen Union zugestimmt hat,

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der politischen UNO beigetreten ist,  kann nur als Hohn und Spott gegen den Souvern empfunden werden.

     
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Die allgemeine Volksinitiative entspricht keinem dringenden Bedrfnis, stellt aber eine ernsthafte Bedrohung fr die Souvernitt der Kantone und des Volkes dar.

     

Aus all diesen Grnden empfiehlt Ihnen , die nderung der Volksrechte abzulehnen.