Rentenklau

Pensionskasse verweigert Zahlung

Als Helmut M. Ende 1998 fnfundsechzig Jahre alt wurde, meldete er im Januar 1999 seine Rentenansprche bei der Pensionskasse der Georg Fischer AG in Schaffhausen an. Doch diese verweigert ihm bis heute hartnckig die Zahlung seiner Altersrente. Als Begrndung erklrt die Kasse, die Unterlagen, welche seine Ansprche bescheinigen knnten, seien nicht mehr vorhanden und verweist auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

In der Publikation Aufbewahrung der Unterlagen der Schweizer Personalvorsorge vom Juni 2001 wird die Frist von 10 Jahren nach Art. 962 OR als ungengend erachtet, da dieser im Widerspruch zu Art. 13 in Verbindung mit Art. 41 BVG (Bundesvorsorgegesetz) steht. Nach gngiger Rechtsordnung drfen Lcken und Widersprche im Gesetz nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Den Versicherten betreffend ist folgendes bekannt: dass er in der Zeit von 1957 bis 1965 bei der Georg Fischer AG Pensionskassenbeitrge bezahlt hat; dass die Lohnzahlung einem obligatorischen Abzug fr die Rentenprmie unterlag; dass die Hhe seines Einkommens und sein Arbeitgeber fr diese Zeit bei den AHV-Abrechnungsstellen verifiziert werden kann.

Die Pensionskasse liess Akten vernichten, obwohl sie damit rechnen musste, dass sich unter diesen auch solche von Versicherten befinden, die ihre Ansprche noch nicht geltend gemacht haben, weil sie das rentenberechtigte Alter noch nicht erreicht haben oder kein vorzeitiger Freizgigkeitsanspruch bestand. Damit ist nicht auszuschliessen, dass weiteren Versicherten die Rentenzahlung verweigert wird. Es besteht daher dringender Verdacht der grobfahrlssigen Geschftsfhrung, eventuell des Betrugs. Gegen die Verantwortlichen msste unverzglich eine strafrechtliche Untersuchung angeordnet werden.

Die allein zustndige Aufsichtsbehrde ber die Vorsorgeeinrichtung ist das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen, vertreten durch lic. jur. Walter Schilling. Laut Brief vom 8. April 2004 dieser Behrde ist ihr bekannt, dass die Akten vernichtet wurden. Doch die Aufsichtsbehrde drckt sich vor einer Strafanzeige und verweist den Versicherten an das Gericht.