Rckblende: Betrug mit der Bundesverfassung

ber das unredliche Vorgehen bei der Abstimmung ber die neue Bundesverfassung (BV) wurde schon hier und dort geschrieben. Erstaunlicherweise ist indessen bis heute kaum bekannt geworden, mit welchem Gaunertrick der Souvern um seine verfassungsmssigen Rechte gebracht wurde.

Den Verlautbarungen zufolge ging es um eine Nachfhrung der BV, um diese in eine modernere Sprache und neue Ordnung zu bringen, nderungen wrden keine vorgenommen. Dennoch wurden in die neue BV umfangreiche Anpassungen und neue Elemente eingebracht, wie auch mehrere Bestimmungen gestrichen, ausser Kraft gesetzt. Es seien hier nur einige der ganz wichtigen nderungen genannt:

l Streichung der Golddeckung: ausgegebene Banknoten mssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein;
   
l Oberster Souvern des Staates sind nicht mehr die Eidgenossen;
   
l Streichung des Waffenrechts: Die Waffe bleibt in den Hnden des Wehrmannes;
   
l Unterstellung des Souverns unter internationales Vlkerrecht;
   
l Streichung: keine Auslieferung an einen anderen Kanton bei politischen oder Pressevergehen;
   
l Streichung: niemand darf seinem verfassungsmssigen Richter entzogen werden (d.h. keine Auslieferung von Eidgenossen ans Ausland).

Diese gravierenden nderungen, zusammen mit Dutzenden weiterer Anpassungen, lassen klar erkennen, dass es nicht um blosse Nachfhrungen, sondern um eine vollstndige nderung der BV (Totalrevision) ging. Die umfangreichen Bestimmungen zur Partialrevision (Teilrevision) in der alten BV belegen klar, dass es sich bei der nachgefhrten BV um eine Totalrevision gehandelt hat. Die Partialrevision verlangte nmlich fr jede einzelne zur Revision vorgeschlagene nderung ein besonderes Initiativbegehren.

Und jetzt zum dicken Hund des Betruges: In der neuen BV ist der alte Art. 120 BV, der die Totalrevision regelte, ersatzlos gestrichen worden. Dieser lautete wie folgt:

Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Totalrevision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn 100000 stimmberechtigte Schweizer Brger die Totalrevision der Bundesverfassung verlangen, so muss im einen wie im anderen Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Flle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Brger ber die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Rte neu zu whlen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.

Nachdem das Volk die nachgefhrte Bundesverfassung angenommen hat, htten von Rechts wegen National- und Stnderat neu gewhlt werden mssen. Mit dem Grossbetrgern zu Ehre reichenden Gaunertrick, nmlich mit der in der BV nicht vorgesehenen Nachfhrung eine Totalrevision herbeizufhren, haben die Betrger im Wissen um ihre verfassungswidrige Handlung auch noch die Neuwahl der beiden Rte sabotiert. Die zwingende Neuwahl ging wohl von der richtigen berlegung aus, dass eine Totalrevision nicht von denselben Rten beschlossen werden darf, von der sie auch angeregt wurde oder die vielleicht wegen ihrer verfassungswidrigen Machenschaften dazu Anlass gegeben haben. Um das Mass voll zu machen, haben sie in Tateinheit ihres Verbrechens die vormalige Bestimmung gleich auch noch aus der Verfassung gestrichen, damit kein Brger ihren Betrug erkennen mge.