Mutter von drei Schweizer Kindern wird ausgewiesen!
Die deutsche Mutter absolvierte ein Kunststudium an der Malschule in Dornach (SO) und lernte hier ihren Schweizer Lebenspartner kennen, mit dem sie drei Kinder hat, das jngste wenig ber ein Jahr alt. Weil der Vater nur ein geringes Einkommen hat, erhlt die deutsche Mutter Sozialhilfe, die der bescheiden lebenden Familie gerade zum Ntigsten gereicht. Im Beschwerdeverfahren der Familie gegen die Ausweisung der Mutter hat das kantonale Amt fr Migration Ende Januar die Niedertracht besessen, die deutsche Staatsbrgerin von drei Kindern mit Schweizerbrgerrecht mit der Begrndung aus der Schweiz auszuweisen, sie sei sozialhilfeabhngig. Ein Einspruch gegen die Verfgung wurde vom Verwaltungsgericht Solothurn in flagranter Willkr abgelehnt.
Der Grund fr die Ausweisung ist beim Antirassismusgesetzes zu suchen. Der Kindvater wurde durch systematische Verfolgung und Medienhetze 1993 als Deutschlehrer an der Rudolf Steiner-Schule in Adliswil (ZH) fristlos entlassen. Ein zweites Mal, als er 1999 als Pdagogischer Leiter die gut entlhnte Anstellung an der Klubschule Migros in Frauenfeld (TG) verlor. Schaub hatte 1992 (Art. 261bis StGB trat 1995 in Kraft!) in seiner Broschre Adler und Rose von den Verbrechen und der Willkr des Nrnbergertribunals gegen die Angeklagten berichtet: Keine neutralen Anklger und Richter, fehlende Gesetzesgrundlage, Folterungen zur Gestndniserzwingung usf. Schaub forderte eine professionelle Untersuchung der Vernichtungslager, wie bei jedem Mordprozess. Die Broschre gefhrdete die Annahme des neuen Strafartikels!
Die Ausweisung der Mutter gilt in Wirklichkeit dem Vater Schaub, dessen Familie von Staatsmtern bedroht, wissentlich auseinandergerissen wird. Aufgrund der Broschre wird er als Holocaust-Leugner bezeichnet, was vollkommen absurd ist, weil sie keine Leugnung enthlt. Allerdings verhehlt Schaub nicht, dass er wie Millionen andere Menschen, nicht an die Massenvergasung der Juden glaubt.
Die systematische Hetze durch Sldner der Gesetzesbefrworter ging weiter. Im Jahr 2006 war die Reihe an der Basler Zeitung, welche ihr Blatt zur Aufhetzung gegen Schaub dem Prsidenten der Aktion Kinder des Holocaust, Samuel Althof, zur Verfgung stellte. Althof: Die von den Holocaust-Leugnern aufgegriffenen Argumente sind immer dieselben die Juden seien in den Konzentrationslagern mit Zyklon B lediglich desinfiziert und nicht vergast worden. Diese Argumente sind wissenschaftlich lngst widerlegt und nachweislich falsch. Der Presseclub Schweiz bat Herr Althof am 14. Nov. 2006 mit zwei separaten Einschreiben, er mge uns Titel und Verlag eines wissenschaftlichen Werkes nennen. Althof gab keine Antwort. Einer der zwei Briefe liess Althof zurckgehen. Wir sind daher zur Annahme gezwungen, dass ein wissenschaftliches Werk, das die Holocaust-Leugner widerlegt, nicht existiert.
Das kantonale Amt fr Migration bercksichtigt offensichtlich nicht die Tatsache, dass sich der Bedarf an Sozialhilfe fr Frau und Kinder aus der rechtswidrigen politischen Verfolgung des Lebenspartners und Kindsvaters, des Schweizer Staatsbrgers Bernhard Schaub dadurch ergibt, dass dieser infolge besagter Verfolgung mehrere Arbeitspltze verloren hat und somit gehindert ist, den Lebensunterhalt fr seine Familie in ausreichendem Umfang zu erwirtschaften. Schaub hatte von seinem Recht auf freie Meinungsusserung gem. Art. 19 der Allgemeine Erklrung der Menschenrechte der UN Gebrauch gemacht. Die Rechtswidrigkeit der politischen Verfolgung des schweizerischen Staatsbrgers Bernhard Schaub (und damit seine Verhinderung, den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirtschaften) ergibt sich u. a. zwingend aus dem Kommentar der 102. Sitzung des UNO-Menschenrechtskomitees vom 11.29. Juli 2011 zu Genf, demzufolge:
Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsusserungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtmlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse (Absatz 49, CCPR/C/GC/34).
In der Sache einer Kamerunerin und ihrer Tochter eines Schweizervaters, argumentierte das Bundesgericht (BG) wie folgt: Das fnfjhrige Kind sei im Nov. 2008 in einem erleichterten Verfahren in der Schweiz eingebrgert worden. Die Mutter habe aber schon im Mai 2006 in Kamerun einen anderen Schweizer geheiratet und in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung bis Feb. 2008 erhalten. Diese Ehe sei geschieden und hierauf die Aufenthaltsbewilligung nicht verlngert worden. Die Frau fhrte beim Wallisergericht Beschwerde gegen die Nichtverlngerung. Das BG hiess trotz illegaler Einreise der Frau vor 10 Jahren, trotz unzulssiger Ausbung der Prostitution und dem nicht erhrteten Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe (BG: Bagatelldelikte), die Beschwerde der Auslnderin gut und wies die Walliser Behrde an, die Aufenthaltsbewilligung der Mutter zu verlngern, einem hier lebenden Schweizer Kind soll nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten auslndischen Elternteil in dessen Heimat folgen zu mssen, so das BG.