Stnderat wrgt Freiheit ab
(ei.) Der Presseclub Schweiz, namens seiner Abonnenten und Mitglieder, schrieb zweimal ein Gesuch an die Gesamtregierung zur Abschaffung des ARG (Art. 261bis StGB). Im Mittelpunkt steht Abs. 4 des Strafartikels, der nicht besonders erwhnt wurde, jedoch aus dem Kontext der Briefe hervorgeht. Hier sei erneut darauf hingewiesen, dass Art. 261bis nachweislich durch planmssige Irrefhrung der Stimmbrger zustandekam. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang auch die wenige Tage nach der Abstimmung von Andres J. W. Studer, damals wohnhaft in Regensdorf, am 12. Dez. 1994 per Einschreiben eingereichte Verfassungsbeschwerde, und zwar rechtzeitig bevor das neue Strafgesetz in Kraft gesetzt worden ist. Rolf Seiler (NR C, ZH, GPK) hat diese Beschwerde, ohne sie an die Bundesversammlung weiterzuleiten, mit persnlichem Kommentar wir keinen Anlass sehen, auf Ihre Eingabe einzutreten beantwortet. Eine Verfassungsbeschwerde dem ordentlichen Verfahren zu entziehen ist ein schwerer Rechtsbruch. De jure sind allein schon deswegen Art. 261bis StGB und 171c MStG rechtsungltig.
Als 1999 die neue Bundesverfassung in Kraft gesetzt wurde, htten Teile des Maulkorbgesetzes unverzglich annulliert oder umgeschrieben werden mssen, denn Art. 261bis StGB steht mit ihr in schrfstem Widerspruch, garantiert sie doch im
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Art.16,Abs.1: Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewhrleistet, und in |
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Art.16,Abs.2: Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugnglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten, sowie in |
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Art.17.Abs.2: Zensur ist verboten, und in |
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Art.20,Abs.2: Die Freiheit der Lehre und Forschung ist gewhrleistet. |
Aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen geht es Staatsanwlte und Richter einen feuchten Kehricht an, wenn jemand durch eigene Nachforschungen zum Ergebnis kommen sollte, dass in Auschwitz nicht eine einzige Person in Gaskammern ermordet worden ist. Selbst dann, wenn derjenige Unrecht hat, denn Fehlurteile sind zwingender Bestandteil der freien Forschung. Sie beruht auf dem Nachprfbarkeitsprinzip durch Verifikation und Falsifikation. Das heisst, es muss nachgeprft werden knnen, ob das Resultat richtig oder falsch ist.
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Am 14. Aug. 2012 erhielten wir vom Parlamentsdienst (Sekretariat fr Rechtsfragen) einen Brief, in dem uns mitgeteilt wurde, wir wrden ber den Verlauf der Behandlung unserer Eingabe orientiert werden. Da bis Ende April 2013 noch keine Nachricht einging, erkundigten wir uns am 30. April 2013 nach dem Ergebnis. Am 7. Mai antwortet die Kommission fr Rechtsfragen, Frau Christine Lenzen, unsere Anfrage: Der Stnderat habe unseren Antrag am 21. Mrz 2013 behandelt und ihr keine Folge gegeben. Wir knnten das Protokoll auf der uns genannten Netzadresse einsehen, und wir werden Sie weiter informieren, sobald auch der Nationalrat die Petition behandelt hat.
Wir sind fassungslos, dass unser Antrag von abgeschotteten Geheimzirkeln (Kommissionen) behandelt wird, anstatt diesen planmssig und wissentlich begangenen Volksbetrug im Gesamtparlament zu diskutieren, wie wir es aufgrund unserer persnlichen Briefe an alle National- und Stnderte erwartet htten. Der viel gehrte Ausdruck von der gelenkten Demokratie hat offenbar seine Berechtigung.
Nach Einsicht in das Protokoll des Stnderats stellen wir fest, dass der begangene Volksbetrug mit neuem Betrug geheilt werden soll. Die Kommission schreibt: Einschrnkungen sind unter drei Voraussetzungen zulssig: Sie mssen auf einer gengenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im ffentlichen Interesse liegen und verhltnismssig sein. Dazu stellen wir fest: Die geforderte gesetzliche Grundlage existiert nicht, ein ffentliches Interesse existiert ebensowenig, weil die Zustimmung zur Strafnorm durch Betrug zustandegekommen ist, und die Verhltnismssigkeit mangels Unbestimmtheit der strafrelevanten Bestimmungen eine leere Worthlse bleibt. Ferner ist hier noch darauf hinzuweisen, dass materielle Verbrechen oft milder bestraft werden, als Meinungsusserungen.
Das Fehlen der im UN-Artikel 25 geforderten Gesetzesbestimmung mit ausreichender Przision wird von namhaften Juristen bemngelt. (z.B. Karl-Ludwig Kunz, ordentlicher Professor Universitt Bern: Zur Unschrfe und zum Rechtsgut der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung, Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, in: ZStrR 8. Oder von Gnter Stratenwerth, 1961 bis 1994 ordentlicher Professor fr Strafrecht an der Universitt Basel (2006): Von den Voraussetzungen, die erfllt sein mssen, um ein Freiheitsrecht in concreto in erster Linie die Meinungsusserungsfreiheit {Art. 16 BV} gemss Art. 36 BV einzuschrnken, ist in der Rechtswissenschaft bezglich dem Antirassismus-Gesetz die Frage der gengenden Bestimmtheit umstritten {Art. 36 Abs. 1 BV; Vgl. Kap. 4}. Diese wird in der Strafrechtswissenschaft auf breiter Front bezweifelt.)
Die Praxis der Gerichtsverfahren beweist eine oft willkrliche Rechtsbeugung. In Ermangelung gesetzlicher Bestimmtheit legt jeder Richter die Strafbestimmung je nach Parteizugehrigkeit aus, wie es ihm gefllt. Vergleichsweise Mord als Totschlag und umgekehrt, Steuerhinterziehung als Steuerbetrug, oder etwa so, wie wenn smtliche Geschwindigkeitsanzeigen entfernt wrden und die Polizei willkrlich wegen Geschwindigkeitsbertretung bestrafen wrde. Nur wer selbst schon in einen Strafprozess hineingezogen war, vermag die krude Unterstellungswillkr staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Gewalt (weil diese ihre gutdotierten Amtstellen nicht verlieren wollen) beurteilen. Die UN-Forderung mit ausreichender Przision wird von der SR-Kommission (trotz ihrer Referenzen auf die EMRK und den IPBPR) mit dem Hinweis auf gengende gesetzliche Grundlagen wissentlich unterschlagen.
Siehe UN-Paragraphen 9, 25, 49.
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Die SR-Kommission argumentiert mit der Funktionsfhigkeit eines demokratischen Gemeinwesens. Dass die als Tarnmantel vorgeschobene Demokratie vor der Abstimmung Ende 1994 whrend 18 Monaten mit propagandistischen Verleumdungen, wissentlichen Lgen und boshafter Ausgrenzung der Gesetzesgegner an Podiumsveranstaltungen grblich missachtet und mit Fssen getreten wurde, nimmt die SR-Kommission trotz eingereichtem Beweismaterial geflschte Graffiti (die Beweise knnten um ein Vielfaches erweitert werden) nicht zur Kenntnis. Die SR-Kommission behilft sich mit dem lapidaren Hinweis: Dem Petenten wre es damals offen gestanden, die Fairness und Sachlichkeit des Abstimmungsverfahrens ber den Rechtsmittelweg berprfen zu lassen. Die Boshaftigkeit dieser Belehrung ist nicht zu berbieten. Wie wir von anderen Volksabstimmungen wissen, werden solche Beschwerden (auch wenn sie von Dutzenden Personen in gleicher Sache eingereicht werden) regelmssig ausgehebelt und abgewiesen. Selbst dann, wenn in frheren Bundesgerichtsentscheiden die soeben neu angesprochenen Abstimmungsmngel besttigt worden sind. Das Referendumskomitee war zudem im Abstimmungskampf ttig und wre mit Juristerei berfordert gewesen.
Die landesweite Verleumdung der Nein-Sager ist offenkundig (so z.B. durch RA Dr. Sigmund Feigel (2004), militanter Zionist und damaliger Ehrenprsident der Israelitischen Cultusgemeinde Zrich, am Radio DRS 1: D Ggner das sind s grschti politischi Lumpgsindel wo existiert, ums emol offe z sge.). Die oberste Landesbehrde wre in der Pflicht gewesen, von sich aus gegen die schweizweite politische Aufhetzung der Befrworter-Lobby gegen die Nein-Sager einzugreifen. Dass sie nichts unternommen und die Verfassungsbeschwerde von Andres J. W. Studer nicht behandelt hat, wirft ein schlechtes Licht auf die damalige Bundesbehrde.
Siehe Radio DRS 1, Streitpunkt 1 und Abstimmungskommentar. |