Bchervernichtungen in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz verbotene Bcher?

Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Nach der Einfhrung des sog. Antirassismusgesetzes (Art. 261bis Strafgesetzbuch) ist eine schleichende Suberung unserer Buchhandlungen und Bibliotheken zu beobachten. Wichtige Werke der Literatur verschwinden sang- und klaglos aus den Regalen oder sind nicht mehr lieferbar. Dieser vorauseilende Gehorsam ist Ausdruck einer grossen Verunsicherung. Eigentlich gibt es in der Schweiz keine verbotenen Bcher und auch keine rechtliche Grundlage, um Bcher zu verbieten, sondern nur besagtes schwammige Antirassismusgesetz. Es gibt auch keine amtliche Stelle, welche sagt, ob ein Buch gegen das Strafgesetz verstsst oder nicht. Emil Rahm wurde wegen des Buches Geheimgesellschaften I (von Jan van Helsing) gebsst. Da die Busse nicht angefochten wurde, ist dieses Buch nun faktisch verboten, obwohl der fragwrdige Strafbefehl nur fr Emil Rahm und den Kanton Schaffhausen verbindlich ist. Untersuchungsrichter Zrcher drohte Emil Rahm, er msse das Strafverfahren wieder aufnehmen, sobald er das Buch von Des Griffin, Wer regiert die Welt? (amerikanisches Original: Descent into Slavery) wieder anbiete, da eine Anzeige vorliege von Markus Plss (Ramsen) Rahm fragte darauf den Obergerichtsprsidenten David Werner (Schaffhausen) an, was er unternehmen soll, um Klarheit bezglich des genannten Buches zu erhalten. Werner drckte sich um eine Antwort mit dem Hinweis, dass seine richterliche Unabhngigkeit tangiert sein knnte, wenn es dereinst um dieses Buch gehen sollte, und empfiehlt Rahm, sich rechtlich beraten zu lassen.

Alle Amtsstellen drcken sich hierzulande um eine Entscheidung, denn es fehlt ihnen die Kompetenz in jeder Hinsicht. Exemplarisch ist der Fall vom Zollamt St. Margarethen. Dort wurde mal vorsorglich das Buch von Jrgen Graf Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit (Neue Visionen, Postfach, CH-Wrenlos, 1997) beschlagnahmt, obwohl dem armen Beamten niemand Auskunft geben konnte. EJPD, Bundespolizei etc., schoben sich die heisse Kartoffel zu. Am Schluss landet der Fall bei einem kleinen Untersuchungsrichter. Dieser wird dann fr Tausende von Franken ein Gutachten in Auftrag geben beim Feigel-Adlatus Niggli. Die Kosten wie das ganze Risiko trgt der Angeschuldigte, wie der Fall Rahm zeigt. So wird das perfide Meinungsunterdrckungssystem finanziert. Nicht einmal die mit Millionen Steuergeldern dotierte Eidgenssische Antirassismus-Kommission mchte Stellung zu Bchern beziehen, denn dies sei nicht ihre Aufgabe. Sie erinnert lieber mit Pressemitteilungen an den Jahrestag der Reichskristallnacht.

Der Brger wird total im Regen stehen gelassen. Diese sonst nur in totalitren Staaten bekannte Rechtsunsicherheit ist aber noch schlimmer: Nach eine Anzeige gegen einen Buchhndler, werden Bcher hierzulande einstweilen beschlagnahmt und es passiert monatelang nichts zum Schaden des Buchhndlers. Nicht einmal in Deutschland, dessen Justiz sich durch einen fanatischen Kampf gegen Andersdenkende hervortut, existiert diese Rechtsunsicherheit. Dort muss nach einer Anzeige innert drei Monate Anklage erhoben werden, sonst ist das Buch frei. Das deutsche Meinungsunterdrckungssystem gegen politisch missliebige Bcher luft auf zwei Schienen. Zunchst gibt es die sog. Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften (BPjS). Unsittliche oder verrohend wirkende, zu Gewaltttigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende oder den Krieg verherrlichende Druckwerke werden indexiert, mit der Folge, dass fr solche, nicht mehr geworben werden und sich nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verussert oder sonstwie zugnglich gemacht werden drfen. Das fhrt faktisch zu einem Verkaufsverbot. Landet ein Buch auf dem Index, ist es fr Jahre blockiert. Die BPjS erweist sich unter einem aufgeklrten, rechtsstaatlichen Mntelchen als Einfallstor eines einseitigen Antifaschismus. Von der oft willkrlichen Indexierung sind nebst einigen pornographischen praktisch nur rechtsgerichtete Druckerzeugnisse betroffen. Der Jugendschutz bildet offenkundig das aufgeklrte, demokratische Mntelchen, um missliebige politische Meinungen zu unterdrcken.

Die zweite Schiene bildet die richterliche Einziehung von Druckwerken in Strafverfahren bei Meinungsdelikten. Meistens geht es um revisionistische Werke. Eine Liste der Bcher wird aber nirgends publiziert, und die ffentlichkeit wird bewusst im Unklaren gelassen. Im Gegensatz zum Index der BPjS, der periodisch verffentlicht wird, gibt es bei der Einziehung keine ffentliche Kontrolle. Aufgrund solcher Beschlsse werden in Deutschland jhrlich ungezhlte Schriften eingezogen. Es werden aber nicht nur Verleger, Autoren, Buchhndler etc. sondern oft auch Besteller hart bestraft, auch fr Bcher, die erst nachtrglich eingezogen wurden. Um diese zu verfolgen, werden auch widerrechtlich Postsendungen geffnet und Hausdurchsuchungen durchgefhrt. Der Besitz eines einzigen Buches zum Eigengebrauch wird noch knapp toleriert; ein zweites knnte er ja weitergeben. So werden in einem Land, dass wie die Schweiz offiziell keine Zensur kennt, Tausende von unbescholtenen Brgern in Strafverfahren verwickelt. In der deutschen Kriminalstatistik erscheinen diese als rechtsextreme Propagandadelikte. Die Schweizer Gesinnungspolizisten mssen noch viel lernen von ihren deutschen Kollegen. Wir stehen erst am Anfang einer unheilvollen Entwicklung, welche mit dem Antirassismusgesetz begonnen hat. Das Buch von Des Griffin ist in Deutschland, wo es es seit 10 Jahren auf dem Markt ist, brigens nicht indexiert. Da ein Bcherverbot mit der Wrde freier und mndiger Schweizerbrger unvereinbar ist, geben wir hier die Bezugsadresse an: LK-Verlag, Postfach 1427, D-40764 Langenfeld (Fr. 34.- plus 6.- Versand).

Auch in der Schweiz werden nach Erlass eines rechtskrftigen Urteils die im betreffenden Verfahren beschlagnahmten Bcher eingezogen und vernichtet. Es ist allgemein im Strafgesetzbuch (Artikel 58) vorgesehen, dass widerrechtliche Gegenstnde eingezogen werden. Nur gibt es bis jetzt wenig rechtskrftige Urteile.

In diesem Sinne als in der Schweiz inoffiziell verboten knnen gelten:

Geheimgesellschaften I + II von Jan van Helsing, gemss Schaffhauser Urteil in Sachen Emil Rahm bzw. Basler Urteil in Sachen Buchhandlung Jggi.

Nicht rechtskrftig ist das Lausanner Urteil (Kanton Waadt) in Sachen Aldo Ferraglia betreffend das Buch von Roger Garaudy, Les mythes fondateurs de la politique israelienne (die grundlegenden Mythen der israelischen Politik).

Ein Genfer Urteil gegen einen tunesischen Ladenbesitzer wegen des gleichen Buches von Garaudy scheint rechtskrftig zu sein. Daher kann man nicht generell sagen, dass das genannte Buch von Garaudy verboten ist. Das Ziel ist aber dennoch erreicht, denn niemand wagt mehr die genannten Bcher zu verkaufen. Es braucht also keine offizielle Indexierungs- oder Zensurstelle in der Schweiz, um das gleiche Ziel zu erreichen.

brigens ist das Pariser Urteil gegen den Autor Garaudy selbst auch noch nicht rechtskrftig.


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