Ausländerklassen verfassungswidrig

In Luzern und Rorschach wurden getrennte Klassen eingerichtet, damit die schulische Ausbildung der Schweizerkinder durch Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten ausländischer Schulkameraden nicht behindert wird. Eine Diskriminierung für Ausländerkinder ist damit nicht verbunden, da der Schulbetrieb für diese ohne Nachteile ungeschmälert weitergeht. Ein solches Anliegen scheint jedem vernünftig Denkenden sinnvoll zu sein. Nicht so Nationalrätin Cécile Bühlmann (GPS, Luzern). Sie ist offenbar der Meinung, der bis anhin für Schweizer beobachtete hohe Ausbildungsstand solle nach unten nivelliert und der Anteil der Schweizer in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Patente abgebaut werden. Bei diesen Betätigungen waren Schweizer bisher im internationalen Vergleich prozentual überproportional vertreten. Als Patentinhaber zählte die Schweiz zur Weltspitze. Bühlmann hat am 18. Dezember 1998 eine Interpellation eingereicht, der sich nun der Bundesrat angeschlossen hat:

Die Einrichtung von getrennten Schulklassen für schweizerische und ausländische Schulkinder verstösst nach der Einschätzung des Bundesrates gegen die (neue) Bundesverfassung. Es sei ausdrücklich festgehalten, dass niemand wegen seiner Herkunft, seiner Rasse oder seiner Sprache diskriminiert werden könne. Als Diskriminierung gelte dabei jede Massnahme, die Unterscheidungen nach diesen Kriterien treffe. Dieser Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot der (neuen) Bundesverfassung stelle eine Grundrechtsverletzung dar, die vor Gericht eingeklagt werden könne. Die Trennung sei wenig geeignet um ein friedvolles Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft zu fördern. (NLZ, 5.6.99)

Das Referendums-Komitee gegen das Antirassismus-Gesetz hatte, wie sich heute zeigt, zu recht darauf hingewiesen, dass Diskriminierung nicht nur im herkömmlichen Sinne als Erniedrigung, Herabsetzung, Demütigung oder Unterdrückung verwendet wird, sondern grob rechtsmissbräuchlich auch als blosse Unterscheidung. Logischerweise wäre dann ja auch eine Unterscheidung nach Sprache, Alter, Körpergrösse etc. illegal, da gegen das ARG verstossend