Wer Geschichtsforschung verhindert, hat etwas zu verbergen

Die Zweite Strafkammer des Zürcher Obergerichts hat den 81jährigen Arthur Vogt zu 18000 Franken Busse verurteilt, weil dieser ein Buch des revisionistischen Geschichtsforschers Graf an sieben Personen in Deutschland zugestellt und in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift Aurora geschrieben hatte, es gebe keine sachlichen Beweise für die Existenz der Gaskammern im Dritten Reich (NZZ 11.5.99). Die Zeitschrift richtet sich an Sympathisanten der Arbeitsgemeinschaft zur Erforschung der Zeitgeschichte. Dem Bericht zufolge warf ihm die Anklage zusätzlich vor, dass er in einer Ausgabe Ende 1995 behauptet habe, die Juden hätten durch eine Weltreligion des Holocaust den ganzen Erdball unterworfen. Das Obergericht verurteilte den Rentner wegen Verletzung des Antirassismusgesetzes. Das Gericht habe festgestellt, dass der Verurteilte mit solchen Behauptungen den Holocaust öffentlich leugne und durch den Versand der Bücher Grafs revisionistische Propaganda verbreite. Vogt hat gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Nach der haarsträubenden Logik des Gerichts ist schon der Versand eines einzigen Buches strafbar, falls es weitergegeben wird, weil damit die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt sei. Doch auch der Versand von sieben Büchern gilt so wenig als öffentlich wie Stammtischgespräche und ist daher nicht strafbar. Daran ändert auch nichts, dass die Bücher unaufgefordert zugesandt wurden, denn Geschenksendungen werden nicht bestellt. Sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland, wohin die Bücher versandt wurden, ist der freie Zugang zu Informationen gewährleistet. Ebenso sind der Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr geschützt. Nicht die Zusendung von Büchern, sondern der Angriff auf die Informationsfreiheit und die Verletzung des Postgeheimnisses sind strafbar. Diese Ungesetzlichkeiten liess die etablierte Presse unkommentiert. Der Verstand bei einigen Medienschaffenden scheint auf ein gefährlich tiefes Niveau gesunken zu sein.

Schon der antirevisionistische französische Historiker Jacques Baynac erklärte im Lausanner Le Nouveau Quotidien vom 3. September 1996, dass es keine Beweise fr die Gaskammern gebe. Unter dem Titel Faute de documents probants sur les chambres gaz, les historiens esquivent le dbat (Mangels beweiskräftiger Dokumente über die Gaskammern drücken sich die Historiker vor der Debatte) erklärte Baynac, für die Massenvernichtung in Gaskammern gebe es nur Zeugenaussagen, doch

eine Zeugenaussage wiegt nicht schwer; viele Zeugenaussagen wiegen nicht viel schwerer, wenn kein solides Dokument sie abstützt. Das Postulat der wissenschaftlichen Geschichtsschreibung, so könnte man ohne grosse Übertreibung sagen, lautet: Kein(e) Papier(e), keine nachgewiesenen Tatsachen [].

Baynac wurde wegen dieser Aussage vor kein Gericht gezerrt, und niemand behauptete, er würde das öffentliche Klima vergiften und nazistischem Gedankengut den Boden bereiten. Baynac blieb ungeschoren, weil er politisch links steht. Den vermögenden Angeklagten (NZZ), der politisch rechts denkt, sah das Gericht als Melkkuh für die marode Zürcher Staatskasse und verurteilte ihn. Dabei wurde der Grundsatz vor dem Gesetz sind alle gleich verletzt.

Das Gericht führt aus: Es ist also keineswegs so, dass der Angeklagte gegenüber gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zugänglich wäre. Das Gericht bezeichnet den Inhalt der Grafschen Bücher als pseudowissenschaftlich, ohne den Grund dafür zu erklären. Gleichzeitig vermeidet es, seine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nennen, indem es auf das Bundesgericht verweist, das in einem Urteil feststellte: die Forderung nach einem einzigen Beweis für die Existenz von Gaskammern im Dritten Reich sei angesichts der vorhandenen zahlreichen Beweise absurd Von den zahlreichen Beweisen nannte es aber auf Anfrage des Verurteilten nicht einen einzigen. Welche vertrauenswürdige Instanz hat denn auf Grund ausreichender Ermittlungen festgestellt, dass mehrere Millionen Juden in den KZs fabrikmässig vergast wurden? Die Basler Nachrichten forderten schon am 13. Juni 1946 eine Untersuchung seitens eines eigenen Ausschusses der UNO [um] die so wichtige Wahrheit festzustellen. Dies wurde jedoch bis heute hartnäckig unterdrückt. Revisionisten, die deshalb auf eigene Initiative forschen, werden nun vor Gericht gezerrt und zu hohen Strafen verurteilt. Damit kann die Forschung aber nicht auf Dauer unterdrückt werden.

Weiter bleibt festzustellen, dass der Straftatbestand einer verbotenen Verbreitung revisionistischer Propaganda nicht existiert. Jedes Gebiet wissenschaftlicher Forschung muss einer ständigen Revision unterworfen sein, ohne die es keinen Fortschritt geben kann. Für neue Erkenntnisse zu werben ist daher nicht anrüchig. Der mit Illegalität assoziierte Revisionismus wird jedem neuen Ergebnis der Geschichtsforschung entgegengehalten, wenn es nicht in das Weltbild der Gutdenker passt (Orwell, 1984). Die damit verbundenen ehrverletzenden Äusserungen durch das Gericht stellen selbst eine Missachtung des Strafgesetzes dar.

Das Fiasko mit Binjamin Wilkomirskis Buch Bruchstücke, in dem Wilkomirski alias Bruno Doessekker alias Grosjean seine schreckliche Kindheit in den Lagern Majdanek und Auschwitz erzählt und das vom Journalisten Daniel Ganzfried als Fälschung entlarvt wurde, hätte dem Gericht als Warnung dienen müssen. Nach welchen Kriterien will das Gericht die Beweislage ordnen? Wilkomirskis Fälschung bekam hohe jüdische Auszeichnungen, u.a. den National Jewish Book Award und den Jewish Quarterly Literary Prize usw. Der Bekanntheitsgrad eines Autors oder seiner Werke ist also kein Massstab für die korrekte Wiedergabe damaliger Ereignisse. Aber auch das Erscheinungsjahr einer Berichterstattung ist keine Garantie. In dem 1964 erschienenen Buch von Rudolf Rosenberg I Cannot Forgive (Ich kann nicht vergeben) schrieb er unter dem Namen Rudolf Vrba über das KL Auschwitz und behauptete, das Buch entspreche in allen Einzelheiten der Wahrheit. Anlässlich des ersten Zündel-Prozesses 1985 in Toronto musste Vrba im Kreuzverhör zugeben, dass seine Zeugenschaft im Rahmen der licentia poetarum zu verstehen sei jener Lizenz, die sich die Poeten ausstellen, um die Weltgeschichte nach ihrem Dafürhalten umzuschreiben. Von dieser Lizenz zeugt auch die gehässige Verleumdung der Schweiz und der 2. WK-Generation durch Umlügen der Geschichte.

Übrigens verbietet in der Schweiz kein Gesetz das Bestreiten von Gaskammern. Nach gewissen Augenzeugen sind die Juden auch mittels Genickschussanlagen, elektrischen Stahlplatten, Dampf- oder Vakuumkammern oder in Feuergruben umgebracht worden. Die Gleichsetzung des Bestreitens von Gaskammern mit dem Negieren des Holocaust ist Missbrauch der Justiz. Die Richter werden damit selbst straffällig. Sie können sich nur noch nicht vorstellen, wegen Rechtsbeugung selbst einmal vor Gericht zu stehen. Das Urteil des Zürcher Obergerichts ist beschämend und eine Verspottung unseres Rechtsstaates und der Menschenrechte, welche die Meinungsäusserungsfreiheit garantieren. Die Jüdin Simone Veil, geborene Jacob, ehem. französische Justizministerin, während des Krieges selbst im KL Auschwitz interniert, sagte über die französische Version des Antirassismusgesetzes (Fabius-Gayssot-Gesetz), dass es sich um einen unmöglichen, unangebrachten Straftatbestand handelt, um einen Fehler auf politischem wie auf rechtlichem Gebiet (Journal officiel vom 22.6.91, S. 3571, zweite Sitzung der Parlamentsdebatte vom 21.6.91).

Am 4. Mai 1999 zitierte die NZZ in einem Beitrag mit dem Untertitel Ja zur Aufarbeitung der Geschichte die Worte des Zuger Erziehungsdirektors Walter Suter: Wer Geschichtsforschung verhindern will, hat etwas zu verbergen. Suter dachte dabei an die Geschichte der Zuger Frontisten während der Jahre 19331945. Seine Worte gelten jedoch uneingeschränkt für die Geschichtsforschung per se. Das Schandurteil des Zürcher Obergerichts ist der untaugliche Versuch, die Historie per Gesetz unverrückbar festschreiben zu wollen.

Grundsätzlich haben Juristen nicht die Aufgabe, historische Fakten zu erörtern dazu sind sie von ihrer Ausbildung her auch nicht befugt. Dies allein erhellt die Fragwürdigkeit von Prozessen gegen Revisionisten wie Vogt in aller Deutlichkeit. Wenn aber aufgrund des unglückseligen Artikels 261bis StGB unbedingt solche Verfahren geführt werden müssen, soll man den Angeklagten gefälligst die Möglichkeit zur Verteidigung einräumen und ihr Beweismaterial von neutralen Experten prüfen lassen.

Im Prozess von Paris am 21.2.98 gegen Roger Garaudy hatte das Gericht wenigstens soviel Zivilcourage (die Schweizer Richtern abgeht), einzugestehen, dass die Verurteilung unter dem Zwang des Gayssot-Gesetzes erfolgte und nicht bedeute, dass die in Garaudys revisionistischem Buch enthaltenen Angaben historisch falsch seien. Dies zu beurteilen falle nicht in die Zuständigkeit des Richters (Sleipnir 2/99, S. 21).

Den europäischen Ländern wird, einem nach dem andern, ein Antirassismusgesetz aufgezwungen. An vorderster Front haben sich Mitglieder von SOS-Rassismus, der LICRA, dem Bnai Brith und der ADL (Anti Defamation League) dafür stark gemacht, alles jüdische Organisationen. Die neuen Gesetze sind Instrumente zur Verfolgung politischer Abweichler und frei denkender Patrioten. Juden hingegen sind vor jeglicher Kritik geschützt.

Die zionistische Judenorganisation WJC und ihre Helfershelfer in Presse, Fernsehen und Radio diffamieren Völker und Einzelpersonen, ohne dass die Verantwortlichen je wegen Rassendiskriminierung oder Volksverhetzung angeklagt werden. Politische Beeinflussung jeder Art und die Besetzung von Schlüsselpositionen mit eigenen Leuten sind ihre erfolgreichen Methoden, Strafklagen zu verhindern. Als Beispiel diene die kürzliche Preis-Verleihung an Ex-Bundesrat Flavio Cotti für seine von vielen Bürgern als Demütigung empfundenen Verdienste um die Erpressung der Schweiz (TA 5.5.99).

Wer, aufgeschreckt durch solche Vorkommnisse, zur Meinung kommt, die Weltreligion des Holocaust werde die Menschen des ganzen Erdballs einer Diktatur unterwerfen, und die Verantwortlichen nennt, macht sich nicht strafbar. Solche Äusserungen sind weder eine Rassendiskriminierung noch eine Herabwürdigung, sondern schlimmstenfalls eine Tatsachenbehauptung. Nach gängiger Rechtspraxis steht denjenigen, die sich durch solche Äusserungen angesprochen fühlen, allenfalls ein Gegendarstellungsrecht zu. Im vorliegenden Fall in der Aurora.