Rufmord im Sonntags-Blick
Die vom Presseclub Schweiz Ende Juli 1998 herausgebrachte 80seitige illustrierte Broschüre Abschied vom Rechtsstaat das Antirassismusgesetz als Instrument zur Errichtung einer totalitären Diktatur in der Schweiz wurde in einer Auflage von rund 14000 Exemplaren, als Sonderbeilage zu Nr. 3/1998, in allen vier Sprachregionen verbreitet. Sie hat in weiten Kreisen der Bevölkerung Interesse erweckt und Anerkennung hervorgerufen für die Autorengemeinschaft Schweizer, politisch verfolgt in der Schweiz, sie hat aber auch Entsetzen ausgelöst über die Willkür der schweizerischen Justiz und den Niedergang unseres Rechtsstaates.
Kein Wunder, dass diese sorgfältig dokumentierte Broschüre in die Schweizerische Nationalbibliographie Schweizerbuch Nr. 1998/23 (Seite 2433) unter der Nr. 98-21706 aufgenommen wurde. Die willkürliche Beschlagnahmung unseres gesamten Restbestandes von etwa 400 Exemplaren durch willfährige Beamte der Basler Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 4/98) war ein Schlag ins Wasser. Die Broschüre wird jetzt um so eifriger unter der Hand herumgereicht.
Wir möchten den Lesern noch einmal zur Kenntnis bringen, dass die gesamte Beschlagnahmungsaktion zufolge des Presserechts ganz klar ein rechtswidriger Staatsakt war, der zu einem Aufschrei in den Medien hätte führen müssen. Aufgeschrien hatte aber nur der Sonntags-Blick. Nicht im Namen des Rechts, sondern als Rufmörder: Polizei verhaftete Internet-Nazi und geheime Rassisten-Propagandazentrale: So lauteten die niederträchtigen Hetzparolen gegen uns. Die Medien versuchen möglichst nahe an die Grenze zum Unzulässigen heranzugehen, erklärte Wolfgang Larese, Titularprofessor für Medienrecht an der Universität Zürich gemäss einem Beitrag der NZZ vom 27.1.99 unter dem Titel Existenz zerstört was nun?. Diese Grenze hatte der Sonntags-Blick eindeutig überschritten. Die Bundespolizei übermittelte Ende Juli 1998 an die Provider eine Sperrliste für Internet-Seiten mit angeblich rassistischem Inhalt. Auf dieser Liste figurierte die Internet-Adresse ruf-ch.org eben gerade nicht, denn wir haben nie rassistische Ideen verbreitet. Ob die anderen Internet-Seiten rassistisch sind, oder ob sie einfach Informationen verbreiten, die gewissen Leuten nicht passen, wäre noch abzuklären. Die Internet-Seite von ist übrigens fast deckungsgleich mit den Beiträgen unserer Zeitschrift, so dass sich jeder Leser selbst seine Meinung über die Rufmordhetze des Sonntags-Blick machen kann. Seit Ende Juli 1998 befinden sich auf unserer Internet-Seite zudem die Beiträge aus der oben erwähnten Broschüre Abschied vom Rechtsstaat wo sie für jederman zugänglich ist, der über einen Internet-Anschluss verfügt. Andernfalls können sich Interessierte in einem Internet-Laden viertelstundenweise gegen eine geringe Gebühr hinter einen Bildschirm setzen und die Seiten selbst abrufen. Die Totschlagworte Nazi und Rassistenzentrale des Sonntags-Blick sind reine Erfindungen. Aber gegen solche Verleumdungen ist kein Kraut gewachsen. Der Ringier-Verlag leistete sich den teuersten Anwalt, um das Recht auf Gegendarstellung abzuwürgen. Wo der dem wahren Recht dienende Aufschrei der Medien fehlt, hat aber das Volk selbst zum Rechten zu sehen. Artikel 27 StGB (Ziff. 3 des Kommentars von Prof. Dr. Jörg Rehberg) statuiert in Absatz 2 dieses Kommentars, unter der Voraussetzung der Übernahme der Verantwortung ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und der Herausgabe von Schriftstücken sowie ein Verbot zur Durchsuchung. (Für Schweizer Juristen: SJZ 55 {1959} 363; ZBJV 99 {1963} 227/28; 105 {1969} 45.)
Mit der Beschlagnahmung ist materieller Schaden in Höhe von über 40000 Franken entstanden, nebst immateriellem Schaden. Was die Folgen eines verantwortungslosen Medienberichts betrifft, ortete Larese eine Lücke im Schweizer Recht. Wer ein Luxusauto demoliere, müsse 100000 Franken Schadenersatz zahlen, wer aber mit einem unfairen Presse- oder Fernsehbericht eine menschliche Existenz zerstöre, könne finanziell kaum belangt werden. Ein Gesichtsverlust als immaterieller Schaden werde nach schweizerischem Recht nicht ersetzt. Und ein materieller Schaden könne selten bewiesen werden. Wer wisse schon, ob ein Ausbleiben der Kundschaft tatsächlich auf einen Medienbericht zurückzuführen sei (a.a.o. NZZ). Die Rekurskammer der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Dr. Marie-Louise Stamm) hat die Herausgabe von EDV-Arbeitsgeräten und Werbegrundlagen der Aktiengesellschaft, für die der verantwortliche Herausgeber arbeitet, bis heute verweigert und mit juristischen Winkelzügen die staatsrechtliche Beschwerde hintertrieben. Eine Klage gegen den Verhafteten erfolgte mangels strafbarem Tatbestand bis heute nicht.