Strafanzeige gegen fehlbare Bundesrte und Parlamentarier

I. Der UNO-Beitritt ohne vorherige Verfassungsnderung ist rechtswidrig

Artikel 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert den Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes und die Wahrung der Unabhngigkeit und Sicherheit des Landes. Nach dem Wortlaut der Prambel bezweckt die Bundesverfassung berdies die Strkung der Unabhngigkeit unseres Landes.

Die UNO-Charta gilt als vlkerrechtlicher Vertrag. Der Inhalt der vlkerrechtlichen Verpflichtungen, welche der Schweiz aus dem Beitritt zur UNO erwachsen, wird wie alle internationalen Vertrge Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Nach Artikel 191 BV gelten die Bestimmungen der UNO-Charta als massgebendes Recht fr das Bundesgericht und andere Behrden. Nach Artikel 139 BV Abs. 3 sind Volksinitiativen, die zwingende Bestimmungen des Vlkerrechts ganz oder teilweise verletzen, ungltig. Nach Artikel 193 BV Abs. 4 und Art. 194 Absatz 2 drfen Total- oder Teilrevisionen der Bundesverfassung die zwingenden Bestimmungen des Vlkerrechts nicht verletzen.

(Vor der Abstimmung zur neuen Bundesverfassung sprachen Bundesrat und Parlament von einer nachgefhrten Bundesverfassung, die nur in eine zeitgemsse Sprache und in eine berzeugende Systematik gebracht worden sei. Exbundesrat Koller erklrte immer wieder inhaltlich ist darin nichts Neues enthalten. Tatschlich enthlt die neue Bundesverfassung neue Bestimmungen und alte wurden entfernt bzw. gendert. Die neue Bundesverfassung ist daher rechtswidrig, da sie von den Stimmbrgern unter Vortuschung falscher Tatsachen angenommen wurde.)

Der politische Beitritt der Schweiz zur UNO verletzt die Unabhngigkeit unseres Landes, weil die Bestimmungen der UNO-Charta ber dem Landesrecht stehen.

Die UNO bekennt in ihren Vorbereitungsdokumenten der Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung <www.un.org/News/facts/confercs.htm> offen, dass die Nationalstaaten in der ersten Hlfte der 90er Jahre an verschiedenen grossen Konferenzen ihre Eigenstndigkeit preisgegeben haben. Die UNO hat den Nationalstaaten gemss diesem Papier Vorgaben fr ihre Politik gemacht. Die Regierungen sind verpflichtet ber die eingegangenen Verpflichtungen jhrlich Rechenschaft abzulegen.

Der Verlust bzw. die Schwchung der Unabhngigkeit unseres Landes wie auch der Rechte und Freiheiten des Volkes verletzen klar die Bundesverfassung. Auch durch Einmischung dieser supranationalen Organisation in unsere usseren und inneren Angelegenheiten wird die Bundesverfassung verletzt.

Artikel 185 BV verpflichtet den Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der Unabhngigkeit und Neutralitt der Schweiz zu treffen. Die Neutralitt der Schweiz gilt nach allgemeiner Auffassung und Rechtslehre als integrale, immerwhrende Neutralitt. Bestimmte Anordnungen die der UNO-Sicherheitsrat auf Grundlage der UNO-Charta erlassen und unser Land zur Einhaltung derselben verpflichten kann, verletzen die Neutralitt unseres Landes.

Aufgrund dieses Tatbestandes hat Andres J. W. Studer per Einschreibebrief vom 28. Februar 2002 Verfassungsklage bzw. Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Volksabstimmung vom 3. Mrz 2002 erhoben sowie Strafanzeige gegen die fehlbaren Bundesrte und Parlamentarier erstattet wegen Verfassungsbruch zufolge Verletzung der Verfassung und Landesverrat sowie wegen unstatthafter Abstimmungsmanipulation und Zweckentfremdung von Steuergeldern. Die Depeschenagentur Schweiz, die Presseagentur Reuters und die Redaktionen der Weltwoche und der Neuen Zrcher Zeitung wurden per Kopie orientiert. Doch aus der sogenannten freien Presse drang kein Wort nach aussen.

II. Wegen des UNO-Beitritts der Schweiz, ohne vorherige Verfassungsnderung, besteht begrndeter Anfangsverdacht, dass die folgenden Strafartikel verletzt worden sind. Eine Strafuntersuchung ist daher unumgnglich

A. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat

Angriffe auf die Unabhngigkeit der Eidgenossenschaft

Art. 266: Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhngigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefhrden,

eine die Unabhngigkeit der Eidgenossenschaft gefhrdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizufhren, wird bestraft.

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete auslndische Unternehmungen und Bestrebungen

Art. 266bis: Wer mit dem Zwecke, auslndische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu untersttzen, mit einem fremden Staat oder mit auslndischen Parteien oder mit anderen Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird bestraft.

B. Gefhrdung der verfassungsmssigen Ordnung

Angriffe auf die verfassungsmssige Ordnung

Art. 275: Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmssige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig zu stren oder zu ndern, wird bestraft. Der objektive Tatbestand ist im Blick auf Art. 265 (Hochverrat) zu beurteilen. Er umfasst gewaltlose Angriffe, die mit ungesetzlichen Mitteln die nderung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des demokratischen, freiheitlichen Rechtsstaates herbeifhren oder das ordnungsgemsse Funktionieren der verfassungsmssigen Staatsgewalten beeintrchtigen wollen. Zur Vollendung des Tatbestandes bedarf es allerdings keiner nderung oder Strung der verfassungsmssigen Ordnung.

Staatsgefhrliche Propaganda

Art. 275bis: Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmssigen Ordnung der Eidgenossenschaft gerichtet ist, wird bestraft. Wie Art. 275 bezieht sich Art. 265bis auf die Gewhrleistung der verfassungsmssigen Ordnung. Angriffsmittel bildet die auf gewaltsame nderung dieser Ordnung ausgerichtete Propaganda im Interesse eines subversiven auslndischen Machtstrebens. Propaganda kann objektiv in irgendwelcher von den Mitbrgern wahrnehmbaren Handlung liegen, z.B. durch einen Vortrag, Verteilen von Flugblttern, Auflegen von Broschren.

Rechtswidrige Vereinigung

Art. 275ter: Wer eine Vereinigung grndet, die bezweckt oder deren Ttigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemss Artikel 265, 266, 266bis, 271 274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind,

wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,

wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird bestraft.

Die Bestimmung erfasst Handlungen des Zusammenschlusses Gleichgesinnter zur Vorbereitung von Staatsdelikten. Die Strafwrdigkeit beruht auf der berlegung, dass ein Komplott stark macht und deshalb gefhrlich sein kann. (Art. 275ter ist nicht anwendbar, wenn Art. 266 zutrifft.)

III. Ergnzende Hinweise zur Verfassungsklage und Strafanzeige

Am 15. Mrz 2002 ist unserer Redaktion das Buch Die geheime Weltmacht Die schleichende Revolution gegen die Vlker von Conrad C. Stein zugekommen (siehe Buchbesprechung in dieser Ausgabe). Das Werk analysiert und beschreibt die Globalisierung und Errichtung der Weltherrschaft und beleuchtet die wichtigsten, zumeist supranational wirkende Organisationen, die ihre Bemhungen auf dieses Ziel hin ausgerichtet haben. Eine dieser Organisationen sind die Vereinten Nationen (UNO), eine andere die Bilderberger. Die berragende Organisation zur Vorbereitung der Grndung der UNO ist der Council on Foreign Relations (CFR), der im Jahre 1919 gebildet wurde. Die treibende Kraft hinter diesen Bemhungen ist der supranationale Monopolkapitalismus in den Hnden weniger Personen, hauptschlich in den USA. Das Buch fasst das bisherige Wissen zusammen und ist auf dem neuesten Stand. Es erwhnt Ereignisse bis Ende 2001. In seinem Anhang fhrt es 183 Werke von Autoren auf, welche die mit Machtbestrebungen zusammenhngenden Fragen analysiert und beschrieben haben.

IV. Die Verantwortung des Bundesrates und des Parlamentes

Dem Bundesrat sind diese Zusammenhnge bekannt. An den Bilderbergersitzungen haben beispielsweise teilgenommen: Die Bundesrte Flavio Cotti 1994 (durch das EDA besttigt mit Brief vom 8.8.94) und Pascal Couchepin 2001. Landesverrat und Verfassungsbruch liegen nicht nur dann vor, wenn sich die Verantwortlichen aktiv an der Verwirklichung einer Weltregierung beteiligt haben, sondern auch dann, wenn hinlnglich begrndeter Verdacht besteht, dass sie davon wussten. Die Teilnahme an Bilderbergertreffen lassen keinen Zweifel offen. In ihrer Funktion als hchste Reprsentanten der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind sie verpflichtet, unser Land vor fremden Eingriffen zu schtzen und alles vorzukehren, damit Gefahr von unserem Lande abgewendet wird, wie es ihnen die Verfassung gebietet, auf die sie einen Eid abgelegt haben. Es stehen ihnen alle staatlichen Einrichtungen zur Verfgung wie z.B. das Diplomatische Korps und der Staatsschutz (Geheimdienstliche Nachrichten). Es gibt Dutzende Brgerinnen und Brger in unserem Land, die einschlgige Kenntnisse ber die Zielsetzungen dieser Weltregierungsbestrebungen haben. Die verantwortlichen Bundesrte knnen sich nicht damit herausreden, nichts gewusst zu haben. Sie tragen die volle Verantwortung. Das oben erwhnte 400-seitige Werk liefert eine geschlossene Indizienkette von Beweisen, dass eine Weltregierung errichtet werden soll. Nachfolgend einige der wichtigsten:

Da die neue Bundesverfassung rechtswidrig zustande gekommen ist, wre zuvor abzuklren, ob fr ein allflliges Strafverfahren die alte Bundesverfassung massgebend ist. Von Rechts wegen trifft dies fraglos zu.