Die gesetzliche Grundlage fr die Unterdrckung
der Meinungsfreiheit in der Schweiz

Die Verfassungswidrigkeit des Antirassismusgesetzes

 

I. Wortlaut von Artikel 261bis Strafgesetzbuch

(eingefügt durch Bundesgesetz vom 18.6.1993, in Kraft seit 1.1.1995)

Rassendiskriminierung [Randtitel]

[Absatz 1] Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

[Absatz 2] wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse oder einer ethnischen oder religiösen Gruppe gerichtet sind,

[Absatz 3] wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

[Absatz 4] wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse*, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht.

*[Entwurf: ... wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von Verstorbenen verunglimpft]

[Absatz 5] wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

[Entwurf: wer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit .... eine öffentlich angebotene Leistung verweigert.]

[Absatz 6] wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

 

Das holperig formulierte Gesetz erweist sich nach dem Inkrafttreten durch seine vielen unbestimmten Rechtsbegriffe immer mehr als Einfallstor für totalitäre Willkür. Anlass und Zweck der Einführung eines Antirassismusgesetz durch die interessierten Kreise, war und ist die Bekmpfung sprich Kriminalisierung der revisionistischen Geschichtsforscher, was in den zweiten Halbsatz des verknorzten Absatz 4, (Völkermord etc.) hineingepackt wurde. Dieser Kern des Gesetzes bildet eigentlich einen Fremdkörper in der Verpackung des Antirassismus. Zunchst wollte man den Kampf gegen den Revisionismus nach deutschem Vorbild ber den Begriff des Verunglimpfens Verstorbener anpacken, hat sich dann aber als Angelpunkte für Vlkermord bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entschieden, wobei man als Rechtfertigung für die Aushebelung der Meinungsäusserungsfreiheit den vagen Begriff der Herabsetzung in der Menschenwürde bemüht.

Konsequenter und ehrlicher und auch im Hinblick auf die Definition von Völkermord und der anderen Merkmale viel hilfreicher wäre der Erlass eines Sondergesetzes nach Vorbild des französischen Gayssot-Fabius Gesetzes gewesen, welches ausdrücklich das Bestreiten bzw. Anzweifeln der den Nürnberger Urteilen zugrunde gelegten Sachverhalten unter Strafe stellt.

Das französische legalistische Instrumentarium zur Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit werden wir an anderer Stelle vorstellen. Ebenfalls die entsprechenden deutschen und österreichischen Gesetze.

Das Antirassismusgesetz hat ordnungspolitisch, d.h. im Sinne der Friedenssicherung im Zusammenleben der Einheimischen und der Ausländer bzw. der Ausländergruppen unter sich durchaus seine Berechtigung, wenn es darum geht, tatsächliche Diskriminierung, d.h. Benachteiligung von Menschengruppen oder Gewaltaufrufe etc. zu verhindern.

Auch gegen die Bestrafung rassistischer Beschimpfungen von Personen ist nichts einzuwenden.

Auf der anderen Seite ist die Frage berechtigt, weshalb der geschützte Personenkreis willkürlich nur nach der Rasse, Ethnie oder Religion definiert wurde und nicht im Sinne eines generellen Diskriminierungsverbotes auch umfasst z.B. die sexuelle Orientierung (Schwule, Lesben), Behinderte, bergewichtige (Dicke), Alte oder Raucher bzw. Nichtraucher.

Uns interessiert entsprechend dem eigentlichen Zweck des Gesetzes die Unterdrückung des Revisionismus, also der dissidenten Geschichtsforschung. Neben den Protokollen der Beratungen im National- bzw. Ständerat (stenographische Bulletins) besteht hierzu als amtliche Auslegungshilfe lediglich der Bericht der Regierung an das Parlament zur Gesetzesnovelle (Botschaft über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen bereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision vom 2.3.1992).

 

Auszug aus der Kommentierung der vorgeschlagenen Strafnorm
(Siehe Gesetzesbotschaft)

Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener [Siehe Entwurf] wurde im Hinblick auf die Auschwitzlüge in den Tatbestand aufgenommen. Dies soll erlauben, die als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten zu erfassen. Es handelt sich dabei um die Behauptung, der Holocaust habe gar nicht stattgefunden, es habe keine Gaskammern gegeben. Auf jeden Fall seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen. Diese Art der Geschichtsklitterung ist nicht nur ein Historikerstreit. Darin steckt oft ein propagandistisches Ziel. Als besonders gefährlich erweist sich diese Form von rassistischer Propaganda, wenn sie sich im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen an jugendliche Zuhörer richtet. Andererseits darf natürlich ernsthafte Forschung, auch über die Geschichte des 20. Jahrhunderts nicht verunmöglicht werden. Wie bereits oben erwähnt [Siehe. nächster Absatz], sind an wissenschaftliche Werke die spezifischen, in den entsprechenden Fachkreisen anerkannten Massstabe anzusetzen.

hnlich wie bei der Pornographie müssen an die Beurteilung von Wissenschaft und Kunst spezifische Massstäbe angelegt werden. Im vorliegenden Entwurf wird dies durch die Einschränkung der Strafbarkeit auf systematische Herabsetzung und Verleumdung ausgedrückt. Wissenschaft und Kunst sollen nicht zu rassistischen Propagandazwecken missbraucht werden. Beim wissenschaftlichen Werk sollte das Kriterium ernsthafter Forschung und objektiver Darstellung den Ausschlag geben, beim Kunstwerk die künstlerische Verarbeitung des Themas. Gewisse Grenzfälle werden allerdings schwer zu beurteilen sein. Es wird immer wieder vorkommen, dass eine an sich verleumderische Grundtendenz in eine objektive Darstellungsweise gekleidet wird. Ebenso ist es möglich, dass die an und für kohärente Handlung eines Romans, eines Films oder Theaterstückes nur dazu dient, von einer bestimmten Rasse ein Feindbild zu entwerfen. Wann die zur Strafbarkeit erforderliche Intensität der hetzerischen Grundtendenz erreicht ist, wird im Einzelfall durch ein Gericht zu prüfen sein.

 

Kommentar von  :

Hier wurden in knappster Form salopp Ungeheuerlichkeiten aufgestellt, die weitreichendste Konsequenzen für die Meinungsäusserungsfreiheit haben.

Auschwitzlüge: Falsch verwendeter bzw. umgekehrter Begriff, den der revisionistische Autor Thies Christophersen durch sein gleichnamigen Buch geprägt hatte. Lüge heisst richtig das Vorspiegeln falscher Tatsachen, und Lügen kann nur der Täter selber. Richtig wäre der Begriff negieren oder bestreiten oder eben leugnen. Dass das Leugnen von Tatsachen durch nicht Beteiligte strafbar sein soll, setzt im Grunde eine Affirmierungspflicht (Bestätigungspflicht) voraus, und zwar mit weitreichenden Folgen. Das stellt, wenn man es genau bedenkt, eigentlich eine mit den Errungenschaften der Aufklärung unvereinbare Ungeheuerlichkeit dar, welche seit den Hexenprozessen, wo das Nichtglauben an die Existenz des Teufels bestraft wurde, in der Strafjustiz nicht mehr bekannt war.

als wissenschaftlich getarnte Werke (Scheinwissenschaftlichkeit): Das kann man nicht einfach so daher behaupten, wie es getan wird, sondern müsste zuerst nachgewiesen werden und zwar in jedem Einzelfall. Wer stellt die Kriterien der Wissenschaftlichkeit überhaupt verbindlich fest und mit welchem Recht? Soll es eine Wissenschaft von Staates wegen? Das gibt es in totalitären Staaten, ist aber in einer Demokratie undenkbar. Der Staat ist grundsätzlich nicht legitimiert, Wissenschaftlichkeit zu definieren, jedenfalls kann er keine wissenschaftlichen Erkenntnisse a priori dauerhaft verbindlich festschreiben. Falls es als dennoch unvermeidlich erachtet wird, ist an die Wissenschaftlichkeit im Interesse der Freiheit ein sehr weiter Massstab anzulegen. Es müssen selbst falsche wissenschaftliche Ansätze toleriert werden, sofern die Arbeit auf Erkenntnisgewinn ausgerichtet ist.

Holocaust: Niemand behauptet, am allerwenigsten die Revisionisten, es habe ihn nicht gegeben. Bevor man über Holocaust diskutiert, um den es ja eigentlich praktisch ausschliesslich geht, müsste man einmal definieren, was darunter zu verstehen ist, welche Elemente er umfasst. Dann könnte nämlich die wissenschaftliche Forschung und Kritik ansetzen. Wenn man ein Bestreiten des Holocausts unter Strafe stellen will, so müsste man ihn im Gesetz definieren. Dort steht aber praktisch gar nichts. Wer nicht geschichtlich vorgebildet bzw. verbildet ist, weiss bei der Lektüre des Artikels gar nicht, worum es eigentlich geht. Alles andere ist mit dem Bestimmungsgebot nicht vereinbar. wie es nicht angeht, den Mord unter Strafe zu stellen, und seine Merkmale nicht hinreichend zu definieren. Man kann nicht alles den Kommentatoren und den Gerichten überlassen. Das führt zu Willkür.

Gaskammern: Es ist richtig, dass die technische Durchführung, also der Tathergang, von den Revisionisten quellenkritisch als auch mit naturwissenschaftlichen Methoden untersucht wird. Objekt der revisionistischen Kritik ist nicht der Holocaust, sondern das Gaskammerdogma, das allerdings Wesensmerkmal der herkömmlichen Holocaust-Doktrin ist. Wenn dieses Dogma durch das Strafrecht unanfechtbare Geltung haben soll, dann muss es ausdrücklich im Strafgesetz definiert werden. Es genügt nicht, wenn das Bundesgericht beiläufig wie im Ehrverletzungsverfahren Paschoud rhetorisch fragt, wie denn sonst hätten in so kurzer Zeit (in welcher Zeit?) so viele Menschen (wie viele?) umgebracht werden können.

Der Gipfel der Perfidie und Willkür wird erreicht, wenn nur schon das Fordern nach naturwissenschaftlichen Beweisen als strafbares Leugnen ausgelegt wird.

Sechs Millionen: Durch die Erwähnung der 6 Millionen in der Botschaft wird der Eindruck erweckt, als sei diese Zahl gleichsam offiziell verbindlich. Obwohl immer noch stereotyp verwendet, wurde die Opferzahl von der herkmmlichen Geschichtsforschung (meist unter nicht eingestandenem Einfluss der Revisionisten) laufend nach unten korrigiert. Will man diese Opferarithmetik bekämpfen, hätte man die 6 Millionen im Gesetz verankern müssen.

Wirtschaftliche Vorteile: Die Feststellung, dass viele Milliarden Wiedergutmachung geleistet wurden, ist eine Binsenwahrheit.

Geschichtsklitterung: Das ist eine willkürliche Diffamierung, für welche Begründung und Nachweise fehlen.

oft propagandistisches Ziel: Was von wem wann propagiert wird, wird nicht gesagt? Wenn, wie im Gerichtsurteil Paschoud, behauptet wird, es würde die Reinwaschung und Wiederherstellung des Naziregimes angestrebt, so ist das eine Behauptung, die ebenso monströs wie lächerlich ist. Kein vernünftiger Mensch kann so etwas ernst nehmen.

Es wird gegen die Revisionisten mit (im Ausland) altbekannten Schlagwörtern und Verleumdungen argumentiert, die für denkfähige mündige Bürger haltlos und durchschaubar sind. Einen Vorteil hat dieses Strafgesetz: Nachdem alle möglichen Behauptungen als Scheinargumente in die Rechtsprechung hineinphantasiert werden, werden diese verstärkt auf ihre berzeugungskraft abgeklopft. Ausserdem wird eine seriöse Strafrechtswissenschaft nicht herumkommen, die revisionistischen Werke im Original zu studieren, denn auf die Dauer lässt sich der Revisionismus nicht so einfach mit Scheinargumenten abtun. Die Erfahrung im Ausland zeigt leider, dass die Spirale der Repression immer mehr verschrft wird, die Argumentation immer weiter ausgedehnt wird und zunehmende groteskere Züge annimmt. Doch Druck erzeugt zunehmend Gegendruck.

Der 500seitige Kommentar für einen einzigen Strafartikel von Professor Marcel Niggli zur Rassendiskriminierung ist (wie jeder juristische Kommentar) ein privates Werk und enthält die Meinungen des Autors. Diese können, müssen aber nicht zutreffend sein. Das Werk hat keine amtliche Verbindlichkeit, auch wenn von den Gerichten ständig darauf verwiesen wird. Natürlich wurde durch Nigglis Kommentar, eine von Sigi Feigel (Mitinitiant des Antirassismus-Gesetzes) finanzierte Auftragsarbeit, das juristische Terrain vorerst erfolgreich im Sinne der Initianten besetzt. Der Kommentar vermag aber jedenfalls die Mängel des Gesetzes, insbesondere den der ungenügenden Bestimmtheit, nicht wettzumachen. Auch hat der hohe Preis von Fr. 148.- hat für den Durchschnittsbürger eine abschreckende Wirkung, so dass sich nur sehr wenig das Werk anschaffen dürften.

 

II. Die Frage der Verfassungsmssigkeit des Antirassismusgesetzes

Ein mittlerweile durch die Willkrjustiz bis zum Ruin verfolgter Dissident hat gegen das Antirassismus-Gesetz rechtzeitig nach der Volksabstimmung vom 24. September 1994 Verfassungsklage eingereicht.

Es gibt aber in der Schweiz (noch) kein Verfassungsgericht. Das Bundesgericht überprüft Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit (so ausdrücklich Art. 113 Abs. 3 BV).

Man vertraut also darauf, dass die Bundesversammlung kein verfassungswidriges Gesetze beschliessen wird. Gemäss den Rechtsprofessoren in der Bundesversammlung (Rhinow etc.) ist das ARG auch nicht verfassungswidrig. Wenn nun die Bundesversammlung (d.h. Nationalrat und Ständerat) die Verfassungsklage, die es nicht gibt, beurteilen würde, müsste sie über ihren eigenen Beschluss beurteilen. Ist doch klar, was sie entscheiden würde, wenn sie die Klage überhaupt an die Hand nehmen würde.

Besagter Dissident hat sich da in etwas verrannt. Auch wenn er allfällige Fristen eingehalten hat, so gibt es in der Schweiz kein Gremium, dass die Verfassungswidrigkeit formell verbindlich feststellen könnte und wird. All seine Proteste nützen nichts und bringen im nur neue Anklagen ein.

Dass das ARG inhaltlich verfassungswidrig ist, da es mit der Meinungsäusserungsfreiheit verstösst, ist offenkundig. Ein solcher Konflikt wird aber von der herrschenden Meinung einfach geleugnet, da es bei Angriffen auf die Menschenwürde keine Meinungsäusserungsfreiheit gebe. So einfach ist es scheinbar, die Meinungsäusserungsfreiheit auszutricksen.

Das ARG ist eigentlich auch formell verfassungswidrig. Es ist nicht auf dem Weg der Verfassungsänderung eingeführt worden. Das erforderliche Ständemehr (Annahme des Gesetzes durch eine Mehrheit der Kantone) wurde nicht erreicht. Das wird aber ebenfalls bestritten. Weil ein Verfassungskonflikt verneint wird (Siehe oben) wurde der vorgeschriebene Weg der Verfassungsänderung umgangen.

Doch auch hier gilt: Keine Instanz stellt die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes verbindlich fest.

 

III. Die Frage der verfassungsmässigen Anwendung
des Antirassismusgesetzes

Es bleibt die Frage, ob wenigstens das Antirassismusgesetz unter gehöriger Beachtung der verfassungsmässigen Rechte angewendet wird. Die Beobachtung zeigt, dies leider nicht der Fall ist, obwohl die sog. Due-Regard-Klausel der UNO-Konvention vorschreibt, dass die der verfassungsmässige Meinungsäusserungsfreiheit gehörig beachtet wird. Durch die vielen schwammigen Begriffe (z.B. Menschenwürde) werden die strengen Anforderungen eines zulässigen Eingriffes in die Meinungsäusserungsfreiheit immer mehr unterlaufen.

Die Botschaft anerkennt einen Grundrechtskonflikt, d.h. ein Konflikt zwischen Rechtsgütern, die sich auf gleicher Ebene befinden und den gleichen Schutz verdienen, welcher nur durch eine Rechtsgüterabwägung im Einzelfall gelöst werden kann.

Auf der einen Seite steht der Schutz der Menschenwürde. Diese war bis anhin als Grundrecht im Schweizerischen Verfassungsrecht nicht bekannt, was zeigt um was für einen unbestimmte, problematische Rechtsfigur es sich handelt. Als Behelf kommen in Betracht die anerkannten verfassungsmässigen Rechte auf persönliche Freiheit und auf Rechtsgleichheit (Diskriminierungsverbot). Auf der anderen Seite des Grundrechtskonfliktes stehen die Meinungsfreiheit, wozu auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit etc gehören sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit. Diese Rechte erfüllen in der Demokratie eine wichtige Aufgabe des politischen Meinungsbildungsprozesses.

Durch das Antirassismusgesetz als solches wie durch seine richtige Anwendung wird der Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht berührt. Nur die Verbreitung von Theorien der berlegenheit einer Rasse könne sich als problematisch erweisen, wie sich die Botschaft sehr vorsichtig ausdrückt. Natürlich sind solche berlegenheitstheorien höchstwahrscheinlich diskriminierend nach dem Gesetz. Da es aber in der Schweiz praktisch keine Suprematisten gibt, sind solche berlegungen akademisch.

 

Der Begriff der geschützten Menschenwürde wird in einem missbräuchlichen, ausufernden Sinn verwendet. Offenbar wurde das Merkmal nicht richtig verstanden:

Beim Angriff auf die Menschenwürde wird gemäss Botschaft gefordert, dass die rassistische Beschimpfung oder Beleidigung gewisser Personen wegen deren Zugehrigkeit zu einer Rasse oder einer ethnisch en oder religiösen Gruppe erfolge. Es handle sich nicht um einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen sondern es wird ihm seine Qualität als Mensch (d.h. als Individuum) schlechthin abgesprochen, indem er mit der Gruppe oder mit bestimmten (oft als negativ empfundenen) Merkmalen der Gruppenmitglieder gleichgesetzt wird. Wenn jemand als Sauneger oder Sautschingg (Schimpfwort fr Italiener, von cinque) beschimpft wird, so kann ein Mensch fr seine Hautfarbe oder Herkunft nichts.

Nun wird aber die Existenz eines solchen (durch Güterabwägung im Einzelfall zu lösenden) Grundrechtskonfliktes zwischen dem Rassendiskriminierungsverbot und der Meinungsäusserungsfreiheit durch den Nigglischen Kommentar rundweg verneint, mit dem griffigen Schlagwort kein Menschenrecht auf Verletzung der Menschenwürde, die Wurzel aller anderen Freiheitsrechte. Das Dogma, dass die Menschenwürde Ursprung und Voraussetzung aller übrigen Freiheitsrechte sei, ist durchaus neu. Es wird also ein die anderen Grundrechten überragendes Grundrecht der Menschenwürde postuliert. Der Nigglische Trick hat zur Folge, dass man nur einem Dissidenten das Etikett rassendiskriminierend ankleben muss, schwupp schon hat er die Meinungsusserungsfreiheit verwirkt. Die anderen gesetzlichen Voraussetzungen brauchen gar nicht mehr geprüft zu werden. In Sachen Indlekofer stellte das Gericht apodiktisch fest, die Meinungsäusserungsfreiheit muss zurücktreten, wenn eine usserung die Menschenwürde antastet (wohlverstanden: antastet und nicht verletzt). Was die Menschenwürde ist, wird nirgends gesagt.

Anderen Gelehrten ist die Menschenwürde als geschütztes Grundrecht ein viel zu unbestimmtes Sammelbecken für alles Mögliche und sie postulieren den öffentlichen Frieden als geschütztes Rechtsgut. Das ist vernünftig und einsichtig. Mit dem Gesetz sollen in Beachtung der Meinungsäusserungsfreiheit nur die gröbsten usserungen bestraft werden, durch welche das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Gruppen in der Schweiz gefährdet werden könnte. Kein Problem für unseren schlauen Kommentator, auch dieses Argument auszuhebeln. Denn auch z.B. durch das Verbot des Diebstahls wie durch das ganze Strafrecht wird der öffentliche Friede geschützt.

Niggli versteht unter der Menschenwürde der prinzipielle Anspruch auf Gleichbehandlung aller Menschen, was er in mehreren gewundenen Formulierung zu umschreiben versucht. Auch wenn er so tut, als habe er das Rad neu erfunden, so ist nichts Neues als weitere Umschreibungen für ein Diskriminierungsverbot herausgekommen. Unter Diskriminierung ist zu verstehen, dass ein Einzelner oder eine Gruppe einer Gruppe zugeordnet wird, die im Vergleich zu anderen unterschiedlich bewertet und der, basierend auf dieser Wertung, der gleichberechtigte Zugang zu den Menschenrechten verwehrt oder abgesprochen wird (Note 736-40). Wie das vor sich gehen soll, erklärt uns Niggli nicht. Alles in allem ist der Ansatz mit der Menschenwürde nicht überzeugend.