Skandalses Revisionismus-Urteil vor
Inkrafttreten des Antirassismusgesetzes
Bundesgerichtsurteil Paschoud:
Willkr und Verleumdung fr staatliches Geschichtsmonopol
Der sogenannte Holocaust-Revisionismus beginnt nach Inkrafttreten des Antirassismus-Gesetz (ARG) vermehrt die Gerichte zu beschftigen. Um allfllige Missverstndnissen vorzubeugen: geht es nicht um den Revisionismus sondern um die Frage, wie mit dem Thema umgegangen wird, insbesondere von der Justiz. Revisionismus ist der normale wissenschaftliche Ansatz und bedeutet: Neubeurteilung geschichtlicher Ereignisse oder Personen, ob es um den Tell- und Rtli-Mythos geht oder um Ereignisse der Zeitgeschichte. nimmt hierzu keine Stellung, sondern weist nur auf abweichende Standpunkte hin.
Im Rahmen verschiedener Ehrverletzungsverfahren hatte die Schweizer Justiz schon Gelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne der Initianten des sog. Antirassismusgesetzes vorzuspuren. Was dabei alles vllig ohne gesetzlich Grundlage herbeiphantasiert wurde, ist schockieren.
Die Ungeheuerlichkeit des Bundesgerichtsentscheides ist im amtlich publizierten Fall 121 IV 76 (Bieler Tagblatt) nicht so offenkundig wie bei dem in der Zeitschrift ZR (95, Bd. 2, Schulthess Verlag, 8022 Zrich) abgedruckten ausfhrlichen Entscheid des Obergerichtes Zrich bzw. des Bundesgerichtes, ebenfalls betreffend Ehrverletzung in Sachen Mariette Paschoud. Gemss Bundesgericht darf die ehemalige Lehrerin in der Boulevardzeitung Blick straflos als Nazisympatisantin beschimpft werden, weil sie an einer Pressekonferenz die Doktorarbeit des Franzosen Henri Roques, Die Gestndnisse des Kurt Gerstein als ernsthaft, ehrlich und gemssigt vorgestellt hatte. Der pensionierte Agroingenieur und sptberufene Historiker Roques kam in seiner Arbeit zum Schluss, dass die sog. Gestndnisse, d.h. die Aufzeichnungen des SS-Oberleutnants Kurt Gerstein, als Beweis fr Hinrichtungsgaskammern in den Konzentrationslagern (KL) des Dritten Reiches unbrauchbar sind. (die Dissertation ist auch auf deutsch erschienen im Verlag Druffel (D-82335 Berg/Leoni, heute vergriffen). Das Verhalten von Paschoud wre gemss dem neuen Kommentar zur Rassendiskriminierung (Schulthess Verlag) von Prof. Marcel Niggli heute klar strafbar (N 1032 u. 1035).
Die Begrndung des Obergerichtes fr die erlaubte Beleidigung ist in ihrer Primitivitt einzigartig. Seine Devise lautet Verleumden und Beschimpfen und zwar der Anklgerin, die in die Rolle einer eigentlichen Angeklagten gedrngt wird. Das Gericht wirft ihr vor, einen schlechten Charakter zu haben und unfhig zu sein, sich zu informieren. Es spricht ihr ohne Beweis jedes lautere Motiv an der Geschichtsforschung ab und verdchtigt sie, das Naziregime wieder salonfhig machen zu wollen. Das ist absurd. Die Klgerin hatte das NS-Regime und seine Verbrechen, insbesondere in den KL ausdrcklich verurteilt, was ihr aber nichts half. Skandals an diesem eigentlichen Hresieprozess ist zum einen, dass erstmals ein staatliches Geschichtsmonopol errichtet wurde, und zum andern, dass der angeklagte Blick-Journalist zum Entlastungsbeweis fr seine Beleidigungen zugelassen wurde, whrenddem die Anklgerin vom Gegenbeweis, mit dem sie ihren guten Glauben fr ihre Zweifel belegen wollte, willkrlich ausgeschlossen wurde. Das ist eine krasse Verweigerung des rechtlichen Gehrs! Bei den Revisionisten wirft der Rechtsstaat seine eigenen Grundstze ber Bord. Das Obergericht verweist auf die immense Literatur zu den Vorgngen in den KL. Nach seitenweiser Zitierung von Tter- und Opferaussagen kommt es zum Schluss, dass an der herkmmlichen Geschichtsauffassung ein Irrtum schlechterdings ausgeschlossen sei. Das wird von verschiedenen Autoren mit durchaus diskussionswrdigen Grnden bestritten. Diese Einwnde liess das Gericht aber vllig ausser acht.
Bei seiner willkrlichen Beweisablehnung sttzte sich das Gericht auf den allgemeinen Prozessgrundsatz der Notoriett (Gerichtsbekanntheit), wonach allgemein bekannte Tatsachen nicht bewiesen werden mssen. So weit so gut. Mit dem im Zusammenhang mit dem sog. Holocaust in Deutschland geltenden Prinzip der offenkundigen Tatsache hat es aber eine besondere Bewandtnis. Denn es geht ja nicht um Naturgesetze, die jederzeit verifizierbar sind, sondern um mehr oder weniger glaubhafte Zeugenaussagen, die jedoch anhand der Naturgesetze und anderer Erkenntnisquellen berprft werden drfen und mssen; immerhin geht es angeblich um das einzigartige und grsste Verbrechen der Menschheitsgeschichte. Das Recht, Fragen zu stellen und Zweifel an diesen Geschehnissen zu ussern, das mit Meinungsusserungs- und Wissenschaftsfreiheit umschrieben wird, ist genauso Ausfluss der Menschenwrde, wie das Recht von Individuen oder Gruppen, nicht beleidigt zu werden. Das Obergericht verschweigt, wie dieses spezielle Evidenzprinzip (wie es auch genannt wird) in Deutschland zustande kam. Dieses galt schon bei den allerersten KL-Prozessen unter Aegide der jeweiligen Besatzungsmchte. Gemss Art. 7 der Verordnung der Militrregierung fr die Amerikanische Zone konnten Beweise (fr Verbrechen) nur in dem Ausmass bestritten werden, als es nach Ansicht des Gerichtes zur Rechtsfindung notwendig war. Pure Willkr also! Diese setzte sich fort im IMT-Statut der Siegermchte vom 8.8.1945. In Art. 21 heisst es, dass der Inhalt smtlicher Schriftstcke, die seitens einer der Siegermchte amtlich dem Int. Militrtribunal Nrnberg (IMT) vorgelegt oder sonst verffentlicht wurden, als historische Tatsache zu gelten hat. Bekanntlich wurden eine Menge ge- oder verflschter Dokumente, wie das sog. Wannsee-Protokoll, produziert (die frher zentrale Bedeutung dieses Dokumentes wird heute auch von der etablierten Historie heute verneint). Weiter wurde festgelegt, dass das IMT nicht mehr darber Beweis erbringen msse, was in den frheren alliierten KL-Prozessen bereits bewiesen wurde und somit als allgemein bekannte Tatsache zu gelten habe! Wie man sieht: Seris untersucht und bewiesen wurden die Verbrechen nie! Die Schauprozesse in einer hysterischen Atmosphre der Vorverurteilung nach eigenen Regeln der Siegermchte vermochten rechtsstaatlichen Prinzipien bei weitem nicht zu gengen, wie selbst US-Untersuchungskommissionen feststellten. In den damaligen Verfahren waren an der Tagesordnung: willkrliche Beweisaufnahme oder Beweisablehnung gemss Erheblichkeit, d.h. nach Gutdnken des Gerichtes; Einschchterung/Folterung von Verdchtigen und sogar Entlastungszeugen; Behinderung und Bedrohung von Verteidigern; Erwiesene Falschaussage von Zeugen, ohne dass diese je zur Rechenschaft gezogen zu wurden. Aus Hss, Auschwitz-Lagerkommandant, wurde ein Gestndnis herausgeprgelt und in einer eidesstattlichen Erklrungen in englisch (sog. Affidavit) niedergelegt, wo er gleich noch besttigt, perfekt englisch zu verstehen. Andere Gestndnisse waren das Ergebnis von Drohungen oder Versprechungen, oder entsprachen der Verteidigungstaktik, ein mildes Urteil zu erlangen. Wie die Zeugenaussagen wurden auch die Gestndnisse in der Verhandlung nicht kritisch hinterfragt (bei Hss begngte sich das IMT, das Affidavit zu verlesen). Die Siegerjustiz war die Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln, wie der Nrnberg-Hauptanklger verkndete. Gegen die Urteile gab es weder Berufung noch Revision. Jeder heutige Richter wrde den Kopf schtteln, wenn man ihm mit solcher Evidenz kme.
Spter, bei den sog. Auschwitz-Prozessen der 60er-Jahre bildete der heute noch gltige Vertrag zur Teilsouvernitt Deutschlands, wonach die Strafurteile der Alliierten fr alle behrdlichen und gerichtlichen Instanzen der BRD auf ewig bindend gelten, rechtliche Grundlage des Evidenzprinzips. Auf Basis eines Diktats der Siegermchte urteilen heute also die deutschen Gerichte. Fr die Schweiz ergibt sich von selbst: Das rechtsstaatlich und sachlich unhaltbare Evidenzprinzip, wie es in Deutschland gehandhabt wird, darf nicht als Vehikel fr Willkr missbraucht werden, wie es das Bundesgericht getan hat im Vertrauen darauf, dass das Wissen um dessen Hintergrnde in der Schweiz praktisch inexistent ist. Der Missbrauch der Justiz zur amtlichen Festschreibung der Zeitgeschichte wird eingehend dargestellt im hervorragenden Buch des deutschen Juristen und ehemaligen Richters, Dr. Wilhelm Stglich, Der Auschwitz-Mythos (1979, Bezug: V.H.O., P.O. Box 60, B-2600 Berchem 2). Das Buch ist Pflichtlektre fr jeden Juristen und kritischen Brger, der sich mit der Materie ernsthaft befassen will und nicht nur aufbereitete Meinungen aus zweiter Hand studieren will.
Weiter zog das Bundesgericht mehrmals wortreich das Herabsetzungsprinzip heran (entsprechend Art. 261bis StGB). Das Beleidigungsprinzip (wie es auch heisst) legte es so aus, dass jeder Zweifel, auch der wissenschaftlich begrndete, an den Vorgngen in den KL verboten sei, weil dies eine Beleidigung der Opfer und ihrer Nachkommen darstelle. Das ist in seiner Absolutheit unhaltbar und absurd! Mit gleicher Begrndung knnte man die gerichtsmedizinische Untersuchung eines Mordopfers verbieten oder ohne rztliche Untersuchen einfach auf die Aussagen eines Vergewaltigungsopfers abstellen. Mit dem Beleidigungsprinzip kann und darf nicht die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit dergestalt ausser Kraft gesetzt werden, dass ein geschichtliches Geschehen als unumstssliche Wahrheit dekretiert wird. Jede Generation erforscht und interpretiert Geschichte neu. Es kme niemandem in den Sinn, etwa das Anzweifeln der Massenhinrichtungen mittels Guillotine whrend der Franzsischen Revolution unter Strafe zu stellen mit der Begrndung, dies sei eine Verunglimpfung des Andenkens der hingerichteten Adeligen und eine Beleidigung ihrer heutigen Nachkommen.
Aufsehen erregte der neun Jahre dauernde Prozess des Deutschkanadiers Ernst Zndel in Toronto, der von einer Zionistengruppe 1983 wegen Verbreitung falscher Nachrichten (ber den Holocaust) angeklagt wurde. Bemerkenswert ist, dass das Gericht gemss hchstrichterlichem Entscheid Zndel zum Wahrheitsbeweis zulassen musste und sich nicht auf das Offenkundigkeitsprinzip berufen konnte. Die Anklage hatte einen schweren Stand. Augenzeugen wie Rudolf Vrba wurden erstmals ins Kreuzverhr genommen, was bisher aus falsch verstandenem Respekt immer unterblieben war. Er musst zugeben, dass er nie eine Gaskammer gesehen und in seinen Bchern von der dichterischen Freiheit (poetic licence) Gebrauch gemacht hatte. Ebenfalls eine jmmerliche Figur bei der Befragung durch Zndels Verteidiger machte der weltweit fhrende Holocaust-Experte Prof. Raul Hilberg. Er musste zugeben, dass Gerstein vermutlich geisteskrank war, er aber in seinen Bchern dessen offensichtlich unsinnige Aussagen ohne einen Hinweis fr den Leser einfach weggelassen hatte! Wegen seines Debakels wollte Hilberg im 2. Zndel-Prozess nicht mehr vor Gericht erscheinen. Dieser endete 1992 vor dem kanadischen Bundesgericht mit einem Freispruch, was weltweit, so auch von der Schweizer Presse, verschwiegen wurde. Nach dem Debakel im ersten Prozess bat die Zionistenlobby die Redaktionen, nicht mehr ber den Prozess zu berichten, um einem Leugner kein Podium zu geben. Mit diesem dummen Schlagwort wurde in der Schweizer Presse die willkrliche Beweisablehnung im Fall Paschoud begrsst. Der Zndel-Prozess ist hervorragend dokumentiert von Robert Lenski, Der Holocaust vor Gericht, 1993 (Bezug: Samisdat Ltd., 206 Carlton Street, Toronto, Canada, M5A 2L1).
All diese Hintergrnde ignorierte das Obergericht Zrich vllig. Seine Ignoranz wird nur noch bertroffen durch seine Arroganz: An die Adresse der Beleidigungsklgerin merkte es zynisch an, es gehre schon noch Chuzpe [Unverschmtheit] dazu, sich ausgerechnet auf Raul Hilberg zu berufen. Die Verluderung des Rechtsstaates Schweiz knnte nicht besser illustriert werden als durch diese Schnoddrigkeit.
Bezglich Evidenzprinzip hat das Bundesgericht einfach Lehre und Rechtsprechung aus Deutschland bernommen, wo schon frh zur Extremismusbekmpfung rechtsstaatliche und demokratische Grundstze verschoben wurden. Deutschland kann aber nie der Massstab sein, auch wenn es sich immer gerne pathetisch auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung beruft. Der Kommentar Niggli bringt bezglich Evidenzprinzip nichts Neues (N 1008). Das ARG ist ein unausgegorenes und schlechtes Gesetz, weil Emotionen im Vordergrund standen, statt der Verstand und das Vertrauen in den freien Wettbewerb der Meinungen. Das staatliche Geschichtsmonopol stellt einen Rckfall in den autoritren Obrigkeitsstaat dar. Das ARG wird der Justiz noch viele Probleme aufgegeben, gerade im Bereich Leugnen von Vlkermord, der vielen scheinbar am unproblematischsten erschien. Der wissenschaftlichen Revisionismus wird bei richtiger Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht betroffen. Das skandalse Urteil-Paschoud ist als Prjudiz ungeeignet. Man msste schon, wie in Deutschland permanent die Meinungsusserungsfreiheit vergewaltigen. Der offenkundig faule Trick mit dem Evidenzprinzip ist durchschaut und funktioniert nicht.
In Deutschland ist nur das Leugnen von NS-Gewaltverbrechen strafbar. In der Schweiz wollte man besonders schlau sein und jeden Vlkermord schtzen, obwohl es nur um den NS-Vlkermord geht. Betreffend dessen Einzigartigkeit schreibt Niggli, dass sich Art. 261bis 4 StGB nicht auf die Auseinandersetzung darum richtet, ob ein bestimmter Vlkermord einzigartig sei, ausser sie rutsche in ein Zahlengeplnkel ab, und schiebt orakelnd die Drohung nach: Wird an der Zahl der Opfer allzu stark herummanipuliert, wird dadurch in letzter Konsequenz die Qualifikation als Vlkermord bestritten (N1014). Da habe wir aber Angst, Herr Professor! Nun mal schn der Reihe nach: Gemss UNO-Konvention gelten als Vlkermord nebst dem Tten alle Handlungen, wie Unterwerfung unter unmenschliche Lebensbedingungen, Deportation etc. (N971). Die nicht endend wollende Diskussion um die genaue Zahl der Opfer findet Niggli unertrglich, zumal diese grundstzlich irrelevant ist fr die Qualifikation als Vlkermord (N 1000). Richtig. Nun wird aber in der offiziellen Gesetzesbotschaft zum ARG (Separatdruck S. 46) die ausdrcklich sechs Millionen Juden stipuliert, was Niggli glatt unterschlgt. Er drckt sich wohlweislich um eine klare Aussage zur Opferzahl. Zum zentralen Thema Gaskammern merkt Niggli richtig an, dass die Bestrafung des alleinige Bestreitens derselben heikel sei, da es um ein technisches Detail gehe. Dennoch laufe das Bestreiten der Gaskammern [richtig: Hinrichtungsgaskammern] auf ein Bestreiten eines wesentlichen Teiles des Holocaustes hinaus, denn, so die saloppe Scheinbegrndung, wie denn sonst htten in so kurzer Zeit so viele Opfer vernichtet werden knnen? In welcher Zeit wie viele Opfer wird nicht przisiert. Niggli befindet sich in guter Gesellschaft des Bundesgerichts, das hnlich schwach argumentiert. Es wird zumindest anerkannt, dass die Durchfhrbarkeit (wie, wann, wo, wie viele? etc.) ein Thema ist. Das Interesse an dieser Frage ist legitim und eine Diskussion darber darf und kann in einer aufgeklrten und freiheitlichen Gesellschaft nicht unterbunden werden.
Unter dem Einfluss der sogenannten Revisionisten welche gemss Niggli (N 1009) behaupten, die NS-Verbrechen htten nie stattgefunden (was so nicht stimmt und eine Verleumdung darstellt) wurden die Opferzahlen laufend erheblich nach unten korrigiert. So wurde die gemss Nrnberger Tribunal amtlich zur Kenntnis zu nehmende Zahl von 4 Millionen 1990 vom Auschwitz-Mahnmal entfernt und durch die Zahl von 1,5 Millionen ersetzt. Der Franzose Jean-Claude Pressac, Apotheker und Historiker der Nacht (Le Monde), angetreten, die Revisionisten endlich auf ihrem ureigensten Gebiet des technisch-naturwissenschaftlichen Sachbeweises zu schlagen, beziffert die Zahl der Toten von Auschwitz, dem Epizentrum des Holocausts (Gutman/Berenbaum), aufgrund seiner, von den Revisionisten erneut in Frage gestellten, Kapazittsberechnungen in der deutschen Ausgabe seines Buches Die Krematorien von Auschwitz auf 630'000 bis 710'000. Wesentlicher als dieses Zahlengeplnkel ist, dass Pressac unter den 80000 Dokumenten des Moskauer Sonderarchives lediglich winzige Hinweise fr gelegentliche, verbrecherische Handlungen finden konnte. Das ist mit Verlaub wirklich zu dnn, um in der Schweiz Leute wegen Leugnens von Gaskammern verurteilen zu wollen.
Trotz des grossen Presselobes wird der Wlzer von Pressac praktisch nicht gelesen, jedoch um so grndlicher von den Revisionisten (Vgl. die Entgegnung des Autorenkollektivs an Pressac Auschwitz: Nackte Fakten, Bezug ebenfalls V.H.O.). Aufgrund dieser Faktenlage kann die vom Meinungsmacherkartell um Frischknecht/Stutz seit jeher verfolgte, und nunmehr vom Bundesgericht bernommene, Primitivtaktik, mit der braunen Keule dreinzuschlagen, bei aufgeklrten und kritischen Brgern nicht mehr verfangen.