Inhaltsverzeichnis

 

Bestimmungen: Art. 9: Alle Kategorien von Meinungen geniessen Schutz, seien sie politischer, wissenschaftlicher, historischer, moralischer oder religiser Natur. Es ist unvereinbar mit Absatz 1, das Vertreten von Meinungen zu kriminalisieren. Das Schikanieren, Einschchtern oder Stigmatisieren einer Person einschliesslich Gefangennahme, Haft, Prozess oder Gefngnis aufgrund ihrer Meinung stellt eine Verletzung des Artikels 19, Absatz 1 dar. Art. 49: Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind mit den Verpflichtungen unvereinbar, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich des Respekts fr Meinungs- und Meinungsusserungsfreiheit auferlegt.

Um als Gesetz zu gelten, das Ausnahmen von der Straffreiheit gemss Art. 14 IPBPR (Internationaler Pakt ber brgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966) und Art. 10 Ziff. 1 EMRK (Europische Menschenrechtskonvention) sowie Art. 36 Ziff. 1 BV (Schweiz) zulsst, bedrfen die Strafbestimmungen der Form gengender Bestimmtheit. Das freie Ermessen der Richter ist damit eingeschrnkt. Das heisst, sie haben sich an das Gesetz zu halten. Das UN-General Comment No 34 vom Juli 2011 definiert die Bestimmtheit wie folgt:

Art. 25: Um als Gesetz im Sinne von Absatz 3 zu gelten, muss eine Bestimmung mit ausreichender Przision definiert sein, damit ein jeder sein Verhalten entsprechend regulieren kann, und es muss der ffentlichkeit zugnglich sein. Das Gesetz darf den Personen, die mit seiner Umsetzung betraut sind, keine unbegrenzte Macht zur Einschrnkung der Meinungsfreiheit verleihen. Gesetze mssen hinreichend przis formuliert sein, damit die Verantwortlichen bei ihrer Umsetzung wissen, welche Formen des Ausdrucks rechtmssig eingeschrnkt werden drfen und welche nicht.