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Anmerkung fr unsere Freunde im Ausland
Die Schweizer Verfassung unterscheidet das Referendum und die Volksinitiative.
Das Referendum
Ein Referendum kann gegen referendumsfhige Beschlsse der Regierung ergriffen werden. Es gibt auch Beschlsse die nicht dem Referendum unterliegen, wie z.B. Gesetzesbeschlsse. Das Referendum kommt zustanden, wenn innert drei Monaten seit Sammelbeginn 50'000 Schweizer Brger durch ihre rechtsgltige Unterschift das Referendum verlangen. Wird nach Auszhlung und Nachkontrolle der Unterschriften das Zustandekommen des Referendums besttigt, wird das Begehren Volk und Stnden (Kantonen) zur Volksabstimmung unterbreitet.
Die Volksinitiative
Mit der Volksinitiative knnen Schweizer Brger ihre Begehren zur Abstimmung vor das Volk bringen. Die Volksinitiative kommt zustande, wenn innert 18 Monaten seit Sammelbeginn 100'000 Schweizer Brger das Initiativbegehren unterschreiben. Von der Landesregierung gewnschte Verfassungsnderungen mssen Volk und Stnden zwingend zur Abstimmung unterbreitet werden.