Strafanzeige gegen Jrg Schild, Regierungsrat des Kantons Basel Stadt,

sowie gegen Staatsanwalt Beat Voser und weitere Mitglieder der obersten Kantonsregierung von Basel Stadt

Am 29. Juni 2002 berfielen 50  80 Polizisten in voller Kampfmontur wie bei einer Strassenschlacht die friedliche Versammlung der PNOS (Partei national orientierter Schweizer) anlsslich ihrer Jahrestagung im Restaurant Drei Knige in Basel-Kleinhningen. Im Sitzungssaal befanden sich etwa 100 Teilnehmer. Alle mussten sich folgende Behandlung gefallen lassen: Sie mussten an ihren Pltzen bleiben; sie wurden nicht ber den Grund der Aktion informiert; sie wurden einzeln auf die Gartenterrasse hinausgefhrt, von Kopf bis Fuss abgetastet und mussten sich ausweisen; sie wurden mit einem Nummernschild auf der Brust fotografiert; sie mussten in einem separaten Raum warten, bis alle behandelt waren. Die Leibesvisitation fand vor unbeteiligten Gsten des Restaurants statt. (Vgl. 4/2002.) Der Teilnehmer G. B., der sich nicht einschchtern und sich die skandalse Behandlung nicht gefallen lassen will, beauftragte seinen Anwalt mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen:

  1. Lic. jur. Jrg Schild, Regierungsrat, Vorsteher des Polizei- und Militrdepartementes;
  2. Dr. jur. Beat Voser, Staatsanwalt;
  3. Dr. jur. Thomas Homberger, Pikett-Staatsanwalt;
  4. Lic. jur. Roger Fischer, Oberstlt., Kommandant Stv. der Kantonspolizei.

Wir fassen die Strafanzeige in den wesentlichsten Punkten zusammen:

Antrge: Es sei ein Verfahren auf ffentliche Klage zu erffnen und die erwhnten Herren angemessen zu bestrafen. Alle Akten und Daten seien zu vernichten. Wegen Befangenheit der zustndigen Behrde wird eine ausserkantonale Behrde oder ein ausserkantonaler Untersuchungsrichter gefordert.

Sachverhalt: Die PNOS ist eine Personenvereinigung, die sich im rechten politischen Spektrum ansiedelt. Sie verfolgt ihre politischen Ziele ausschliesslich im Rahmen der Legalitt. Zwei Bundesvorstandsmitglieder der PNOS orientierten vier Tage vor der Versammlung Herrn Cairoli vom Staatsschutz ber Zeit, Ort und Datum des Parteitages. Am gleichen Tag fand in der Basler Innenstadt eine Demonstration von Linken statt, die eine halbe Stunde vom Versammlungsort entfernt war. Zudem befindet sich der Rhein zwischen beiden Orten. Als einzige Begrndung fr die Razzia verkndete Polizeisprecher Klaus Mannhart: Mit der Aktion haben wir gezeigt: Wir wollen euch nicht in Basel! (Baslerstab 9.7.2002).

Begrndung: Strafbare Handlungen sind von Amtes wegen zu verfolgen. Die Behrden mssen nach Gesetz alle belastenden und entlastenden Umstnde mit der gleichen Sorgfalt nachgehen. Es ist nicht Sache des Anzeigers G. B., die Tatbestnde nachzuweisen.

1. Ntigung: Ntigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung durch Gewalt, Drohung oder hnliche Mittel. Der Anzeiger wurde von der Polizei gentigt (siehe oben). Die Rechtswidrigkeit der Ntigung ist gegeben, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt oder unverhltnismssig ist. Rechtswidrig ist Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Unrechtmssig ist die Verhinderung verfassungsmssiger Rechte. Keines der angewendeten Mittel, noch der Zweck waren notwendig und noch weniger verhltnismssig. Der Tatbestand des Vorsatzes ist durch den zitierten Satz von K. Mannhart erfllt. Einziges Ziel der Polizeiaktion war Brgern des rechten Spektrums die Ausbung ihrer verfassungsmssigen Rechte zu verleiden.

2. Freiheitsberaubung: Die Freiheit, sich nach eigener Wahl von einem Ort an einen anderen zu begeben, ist geschtzt. Der Anzeiger wurde dieser Freiheit beraubt. Mit der Dauer des Polizeieinsatzes von ber einer Stunde ist die Freiheitsberaubung erfllt. Die Freiheitsberaubung war unrechtmssig, weil kein Grund fr den Polizeieinsatz bestand. Von der Versammlung ging keine Gefahr fr die ffentliche Ruhe und Ordnung aus. Eine Konfrontation mit den linksgerichteten Demonstranten bestand nicht. Der Anzeiger ist nie als aggressiver Mensch in Erscheinung getreten, es handelt sich um einen unbescholtenen Brger. Der Polizeieinsatz und die Behandlung des Anzeigers durch die Polizei knnen nicht mit Informationspflichten gegenber dem DAP begrndet und gerechtfertigt werden. Somit ergibt sich, dass auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfllt ist.

3. Amtsmissbrauch: Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Amtsmissbrauch liegt nicht nur vor, wenn der Tter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhltnismssige Mittel einsetzt. Da der Parteitag angemeldet und kein Anzeichen fr die Strung der ffentlichen Ruhe und Ordnung erkennbar war, bestand berhaupt kein Anlass fr den Polizeieinsatz. Dieser diente der Behinderung und Drangsalierung einer politischen Gruppierung des rechten Spektrums. Daraus folgt, dass die verantwortlichen Personen ihre Amtsgewalt bewusst missbraucht haben. Der Tatbestand ist somit erfllt.

Die verantwortlichen Personen haben die drei Tatbestnde erfllt und sind zu bestrafen. Fr die drei Tatbestnde liegen keinerlei Rechtfertigungsgrnde vor. Der Anwalt verweist in seiner Strafanzeige abschliessend auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes Basel Stadt und hlt fest, dass alle Massnahmen unzulssig und gesetzeswidrig waren. Aufgrund der vorliegenden Umstnde htte die Polizei das Versammlungslokal gar nicht betreten drfen. Der Polizeieinsatz konnte sich nicht auf das Polizeigesetz sttzen und war daher vllig willkrlich und deshalb rechtswidrig.